fehlende Herstellergarantie als Sachmangel

Donnerstag, 15. Juni 2016

fehlende-herstellergaranie-Fotolia_93415701_XSDas Fehlen einer noch laufenden Herstellergarantie bei einem Gebrauchtwagen stellt nach jüngster Entscheidung des BGH einen Sachmangel darstellt, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt (BGH VIII ZR 134/15).

KFZ mit aufrechter Garantie des Herstellers im Internet beworben

Ein Kraftfahrzeughändler verkaufte einen Gebrauchtwagen. Konkret handelte es sich um einen Audi TT RS Coupé, der auf der Internetplattform "m_____ .de" mit der Beschreibung "inklusive Audi-Garantie  bis  11/2014 inseriert und damit mit einer noch laufenden Herstellergarantie beworben wurde. Bekannte Eckdaten: Kauftag 6. Juli 2013; Laufleistung 45.170  km , Preis  EUR 42.200. Kurz nach dem Kauf kam es zu Motorproblemen. Reparaturen wurden notwendig. Der Käufer (Kläger) musste zunächst aufgrund der Garantie nicht zahlen. Der Hersteller führte allerdings eine Motoranalyse durch, die Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger ergab. Aus diesem Grund verweigerte er weitere Garantieleistungen. Die bisherigen Kosten wurden dem Käufer teilweise verrechnet. Daraufhin trat der Käufer unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

BGH: Herstellergarantie ist Beschaffenheitsmerkmal

Nach Ansicht des BGH stellt das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache dar. Beschaffenheitsmerkmale sind nicht nur Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften, sondern auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr kommt beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie kann deshalb einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen.

Beurteilung für Österreich

Nach österreichischem Gewährleistungsrecht liegt ein Mangel vor, wenn das Geleistete nicht dem Vertrag entspricht und in negativer Weise qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten zurückbleibt. Das Vorhandensein einer Garantie kann eine bedungene Eigenschaft im Sinne des Gesetzes sein. Äußerungen in der Bewerbung eines KFZ hat sich der Verkäufer zurechnen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass österreichische Gerichte diese Sache in vergleichbarer Weise entschieden hätten. Verkäufer von KFZ sollten daher berücksichtigen, dass Aussagen zu Zustand und/oder Eigenschaften eines angebotenen KFZ halten sollten, wenn sie nicht negative Überraschungen erleben wollen (Foto: #93415701 | Urheber: oneinchpunch, fotolia.com).