BGH zum Ausgleichsanspruch nach Änderungskündigung - Opel Vertragshändler

Freitag, 22. März 2007

Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich (BGH VIII ZR 30/06). Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.

Die Klägerin war Opel-Vertragshändlerin der beklagten Automobilherstellerin (Opel). Grundlage der Vertragsbeziehung war der im Jahr 1997 neu gefasste "Händlervertrag für Vertrieb und Service". Die Beklagte kündigte diesen Vertrag - ebenso wie die Verträge ihrer anderen Vertragshändler - mit Schreiben vom 20. März 2002.

Von den seinerzeit 784 Vertragshändlern unterbreitete die Beklagte 521 Händlern ein neues Vertragsangebot, 24 davon lehnten das Angebot ab. Auch die Klägerin unterschrieb den angebotenen neuen Händlervertrag nicht; sie führt ihr Unternehmen als autorisierte Opel-Werkstatt fort.

Die Klägerin begehrt Vertragshändlerausgleich in Höhe von 122.372,51 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat durch Grundurteil den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

In der Begründung führt der BGH unter anderem aus:

Das Vertragsverhältnis der Parteien endete mit dem 30. September 2003 aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 20. März 2002. Bei einer Kündigung seitens des Unternehmers, wie sie hier vorliegt, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dann nicht, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters (oder Vertragshändlers) vorlag.

Es konnte daher nach Ansicht des BGH dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten gekündigte Vertrag aufgrund der Änderung der wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/ 2002 ab dem 1. Oktober 2003 nichtig geworden wäre, wenn die Beklagte ihn nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt hätte. Davon abgesehen ließe eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages ab dem 1. Oktober 2003 den Ausgleichsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht entfallen, weil davon die Wirksamkeit des Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt und damit auch der mit der Beendigung des Vertrages entstandene Ausgleichsanspruch der Klägerin unberührt bliebe. (BGH, 28.02.07, VIII ZR 30/06)