Citroen - Kündigung nach schlechtem Werkstatttest

Samstag, 09. Juli 2010

Citroën hat gegenüber einer Vertragswerkstatt die außerordentliche Kündigung des Servicevertrages mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, nachdem die Werkstätte eine schlechte Bewertung bei einem Werkstatttest erhalt hat. Zu recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. VI-W (Kart) 1/10) nunmehr entschieden hat.

Dem Streit vor Gericht war ein Werkstatttest der Branchenzeitschrift Auto Bild (Heft 47/2009) vorausgegangen. Ein Testwagen wurde mit sieben Mängeln präpariert. Die Werkstatt hat alle sieben Mängel übersehen. Nach Aussage der Redaktion von Auto Bild hat der Citroen Servicebetreib die schlechteste Bewertung aller Zeiten erhalten. Die Werkstätte hat sich damit gerechtfertigt, dass der Monteur dafür verantwortlich sei, der zum Reparaturzeitpunkt ein dreiwöchiges Betriebspraktikum absolviert habe. Das Oberlandes Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht.

Versagt eine Vertragswerkstatt bei einem Werkstatttest einer Publikumszeitschrift auf ganzer Linie, kann sie vom Hersteller/Importeur gekündigt werden. Noch am Tag des Erscheinens des Hefts von Auto Bild am 20. November 2009 hatte Citroën Deutschland den Servicevertrag mit dem Inhaber gekündigt, wogegen sich dieser vor Gericht wehrte.

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass die Vertragsverletzungen so schwerwiegend seien, dass eine sofortige fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Das Ergebnis der Testung könne nicht allein auf den durchführenden Monteur geschoben werden, der im Rahmen eines Integrationsprojekts zum Testzeitpunkt ein dreiwöchiges Betriebspraktikum durchführte. Das OLG sah ein Organisationsverschulden der Werkstätte, die keine unerfahrenen Mitarbeiter ohne weitere Kontrolle im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt hatte. Eine stichprobenartige Überprüfung durch den Werkstattmeister war im konkreten Fall nicht hinreichend.

Durch ihr Fehlverhalten habe der Betrieb zudem den Ruf der Marke schwer geschädigt, führt das OLG Düsseldorf weiter aus. Dies gelte unabhängig von der Veröffentlichung in der Zeitschrift schon durch das Verhalten gegenüber der die Inspektion beauftragenden Kundin. "Der Imageverlust wirkt dabei umso schwerer, als (...) das wirtschaftliche Überleben der Vertragshändler in hohem Maße davon abhängt, dass aus dem Werkstattgeschäft genügende Erlöse erzielt werden", so das Gericht wörtlich. An "deutlich hervorgehobener Stelle" ziele der Vertragswerkstattvertrag auch darauf ab, gerade eine solche negative Außenwirkung zu vermeiden.

Eine Existenzbedrohung des Betriebs konnte das OLG nicht erkennen: Die Reparatur von Citroën-Modellen samt Beschaffung der notwendigen technischen Informationen und Ersatzteilen sei auch ohne Servicevertrag durchführbar, betonte das Gericht. Angesichts eines Garantieleistungsvolumen von lediglich 3.725 Euro habe der Betriebsinhaber vor Gericht auch keine Notlage durch den Umsatzrückgang dieser künftig nicht mehr möglichen Arbeiten geltend machen können.