Gebrauchtwagen - gänzlicher Ausschluss von Gewährleistung und Haftung unzulässig

Dienstag, 23. März 2015

ausschluss-haftung-gewaehrleistung-Fotolia_6964370

Bei einem Gebrauchtwagenkauf wurden Gewährleistung und Haftung umfassend (auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie grobes Verschulden) ausgeschlossen. Unzulässig, wie der deutsche BGH nunmehr festgehalten hat (04.02.2015, VIII ZR 26/14).

Kauf eines Mercedes Benz ML 55 AMG mit Ausschluss von Gewährleistung und Haftung

Mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2007 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz ML 55 AMG zum Preis von EUR 33.000,00. Der Kaufvertrag (Vertragmuster) enthält folgenden formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug

"[...] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, frühere Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle [...]."

veräußert wird. Auf der Rückseite des Kaufvertrages wurde folgender weiterer Ausschluss von Gewährleistung und Schadenersatz geregelt:

"Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel [...]."

Das Fahrzeug wurde am 12. Oktober 2007 mit 59.000 km übergeben. Am 13. Oktober 2007 bemerkte der Käufer ein Klackern des Motors und behauptete, das Fahrzeug habe bei Übergabe einen Motorschaden aufgewiesen. Er verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Gänzlicher Auschluss von Haftung und Gewährleistung unwirksam

Die Sache fand über das Landgericht Erfurt und das Oberlandgericht Jena seinen Weg zum BGH, dem deutschen Höchstgericht in Zivilsachen. Der BGH folgte dem Käufer und hielt fest, dass der formularmäßige Ausschluss der Sachmängelhaftung der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nicht standhält und deshalb unwirksam ist.

Nach deutschem Zivilrecht ist eine umfassende Freizeichnung in AGB und Vertragsmustern, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

Shortfacts zum Gebrauchtwagenkauf in Österreich

In Österreich ist die Situation weitestgehend vergleichbar. Bei KFZ die älter als ein Jahr sind, darf die Gewährleistung auch gegenüber Konsumenten auf ein Jahr verkürzt werden. Gegenüber Unternehmern (va Händlern) ist ein gänzlicher Ausschluss zulässig. Schadenersatz gegenüber Konsumenten darf nur in engem Bereich ausgeschlossen werden (zB für leichte Fahrlässigkeit; Gegenausnahme Personenschäden). Gegenüber Unternehmern ist ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig. Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung ist auch gegenüber Unternehmern unzulässig.

Foto: #6964370 © Stephane Bonnel, fotolia.com