Nissan BRD - Verkürzung der Kündigungsfrist zulässig - BGH VIII ZR 150/08

Donnerstag, 24. Juni 2009

Der deutsche BGH hat entschieden, dass die Verkürzung der Kündigungsfrist von zwei auf ein Jahr im Vertriebssystem von Nissan zulässig war. Nissan hat sich auf die Notwendigkeit der Umstrukturierung bezogen und dies durch "nachvollziehbare wirtschafltiche Gründe" unterlegt (Urteil v. 24. Juni, Az. VIII ZR 150/08).

Ein Automobilhersteller bzw Importeur kann sein Händlernetz somit schneller umstrukturieren, wenn er nur nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe dafür vorweisen kann. Im Falle des Importeurs für Neufahrzeuge der Marke Nissan wurde die Kündigung sämtlicher Händler und Werkstätten mit Frist von einem Jahr als rechtmäßig beurteilt.

Die verkürzte Kündigungsfrist von einem Jahr gilt, wenn ein Kfz-Hersteller darlegen kann, dass die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, Art. 3 Abs. 5b) ii) Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (VO EG 1400/2002). Im Normalfall gilt eine zweijährige Kündigungsfrist. Händler und Werkstätten, die keinen neuen Vertrag bekamen, klagten gegen diese Kündigung binnen Jahresfrist und machten Schadensersatzansprüche geltend.

Umstritten war bei den Vorinstanzen der Prüfungsmaßstab: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verlangte noch "überzeugende" Gründe dafür, dass die Kündigung binnen eines Jahres notwendig ist - und erklärte diese Kündigung für unwirksam (Urteil v. 7. Dezemeber 2007, Az. 19 U 59/07). Das OLG Frankfurt am Main prüfte hingegen, ob Nissan eine "nachvollziehbare" wirtschaftliche Prognose erstellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen hat - und bejahte die Wirksamkeit der Kündigung (Urteil v. 13. Mai 2008, Az. 11 U 39/07 (Kart)).

Kommentar Dr. Öhlböck:
Faktisch wird diese Entscheidung auch zukünftig Bedeutung haben, wenn etwa das Auslaufen der aktuellen KFZ-GVO 1400/2002 zum Anlass genommen wird, um aktuelle Verträge unter Verkürzung der Kündigungsfrist auf ein Jahr zu kündigen. Der neue Prüfungsmaßstab des BGH von "überzeugenenden" hin zu "nachvollziehbaren" Gründen für die Umstrukturierungskündigung stellt faktisch eine Erleichterung für den Importeur und damit spiegelverkehr einen erheblichen Nachteil für den Händler bzw die Werkstätte dar. Ob diese Entscheidung auch in Österreich anwendbar sein wird, kann letztendlich erst nach Vorliegen der Begründung beurteilt werden.