BGH - Definition des Begriffes Jahreswagen

Freitag, 06. Juli 2006

Der BGH hat eine Definition des Begriffes "Jahreswagen" vorgenommen (07.06.2006, VIII ZR 180/05). Ein von einem Kraftfahrzeughändler als "Jahreswagen" verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.

Der Beklagte kaufte am 28. Januar 2002 von der Klägerin, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen als "Jahreswagen" bezeichneten Gebrauchtwagen A. zum Preis von 25.300 €. Das Fahrzeug war im Mai 1999 hergestellt und am 8. August 2001 erstmals zugelassen worden. Da sich der Wagen im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch im Bestand der ersten Halterin, der E. GmbH befand, vereinbarten die Parteien den 15. Mai 2002 als Liefertermin. Im Mai 2002 baute die Klägerin im Auftrag des Beklagten in dem Fahrzeug einen CD-Wechsler ein und montierte vier Aluräder.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der für die vorgenannten Einbauten vereinbarten Vergütung von insgesamt 2.700 € nebst Zinsen verlangt.

In der Begründung führt der BGH aus, dass es den schutzwürdigen Interessen des Käufers nicht gerecht würde, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Jahreswagens im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf. Daraus folgt, dass ein von einem Kraftfahrzeughändler als Jahreswagen verkauftes Gebrauchtfahrzeug regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung gebieten würden, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.