Kommission konsultiert Öffentlichkeit zur Überarbeitung der KFZ-GVO

Dienstag, 21. Dezember 2009

EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Auf Kfz-Ausgaben entfällt ein erheblicher Teil der Gesamtausgaben eines Durchschnittshaushalts. Wettbewerb ist daher sowohl beim Verkauf als auch bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen unverzichtbar. Wir haben festgestellt, dass beim Kfz-Vertrieb starker Wettbewerb herrscht, so dass wir keinen Anlass haben, für diesen Bereich besondere Regeln anzuwenden. Dagegen hat unsere Analyse der Situation bei Reparatur- und Wartungsdienstleistungen ergeben, dass dieser Markt für Wettbewerbsprobleme anfälliger ist. Daher schlagen wir vor, für diesen Bereich besondere Regeln beizubehalten.“ (Quelle: IP/09/1984
Brüssel, 21. Dezember 2009)

Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Märkte für den Kfz Vertrieb in Europa recht offen und die Marktzutrittsschranken relativ niedrig sind. Aufgrund breiterer Modellpaletten haben die Verbraucher innerhalb eines Kfz Segments eine größere Auswahl, und die Preise sind ausgesprochen wettbewerbsfähig.
 
Wie schon in ihrer Mitteilung vom 22. Juli 2009 über die Überprüfung des wettbewerbsrechtlichen Rahmens für den Kfz-Sektor dargelegt (siehe IP/09/1168 und MEMO/09/348), hat die Kommission keine Hinweise dafür gefunden, dass für Vereinbarungen zwischen Kfz-Herstellern und Händlern weiterhin andere Regeln gelten sollten als für Vereinbarungen in anderen Bereichen. Daher schlägt sie vor, für diese Vereinbarungen die allgemeinen Wettbewerbsregeln anzuwenden. Dies sollte jedoch erst nach einer am 31. Mai 2013 endenden Übergangsfrist geschehen, um den markenspezifischen langfristigen Investitionen der Händler Rechnung zu tragen. Die allgemeinen Regeln sind derzeit in der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 2790/1999 für vertikale Vereinbarungen (auch Vertikal-GVO oder Schirm-GVO) festgelegt, die am 31. Mai 2010 außer Kraft treten und dann durch eine neue Verordnung ersetzt wird. Zentrale Aspekte wie Mehrmarkenvertrieb, vorgeschriebene Weiterverkaufspreise und Parallelhandel in der EU sollen in den vorgeschlagenen sektorspezifischen Leitlinien behandelt werden, an denen sich die Unternehmen bei der Prüfung ihrer Vereinbarungen im Hinblick auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln orientieren können.

KFZ-Vertrieb: Reparaturen und Instandhaltung

Dagegen ergab die Untersuchung der Kommission, dass der Wettbewerb auf dem Markt für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen weniger stark ausgeprägt ist. Verantwortlich dafür sind vor allem strukturelle Faktoren wie die markenspezifische Märkte und der weitverbreitete Rückgriff auf Originalteile, die nur über den Kfz Hersteller oder Mitglieder seiner zugelassenen Netze zu beziehen sind. In der Vergangenheit musste die Kommission bereits eingreifen, um den Wettbewerb in diesem Bereich zu schützen (siehe IP/07/1332). Ferner hat sie festgestellt, dass sich Kfz Hersteller zuweilen weigern, ihrer Gewährleistungspflicht nachzukommen, wenn ein Fahrzeug nicht von einer zugelassenen Werkstatt repariert wurde.

Angesichts der potenziellen Wettbewerbsprobleme auf den Kfz-Anschlussmärkten schlägt die Kommission vor, die Gruppenfreistellung im Bereich der Reparatur- und Wartungsdienstleistungen nur auf Vereinbarungen von Marktteilnehmern anzuwenden, deren Marktanteil nicht höher als 30 % ist. Dadurch können die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten leichter dafür Sorge tragen, dass Kfz-Hersteller beispielsweise keine technischen Informationen zurückhalten, um dadurch ihre Vertragswerkstätten vor dem Wettbewerb durch unabhängige Werkstätten abzuschirmen.

Ferner hat die Kommission die Absicht, spezifische Bestimmungen über die Lieferung von Ersatzteilen in die neue sektorspezifische Gruppenfrei¬stellungsverordnung aufzunehmen. Durch die Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass unabhängige Werkstätten Teile mit Markenzeichen der Kfz-Hersteller beziehen können und dass Teilelieferer ihr Markenzeichen auf Bau- und Ersatzteile anbringen und Ersatzteile weiterhin auf dem Anschlussmarkt anbieten können. Die Kommission schlägt vor, in den sektorspezifischen Leitlinien auch auf verschiedene Aspekte einzugehen, die den Wettbewerb auf den Anschlussmärkten beeinträchtigen. So sollte beispielsweise dargelegt werden, mit welchen Konsequenzen ein Kfz-Hersteller rechnen muss, der seiner Gewährleistungspflicht mit der Begründung nicht nachkommt, dass das Fahrzeug von einer unabhängigen Werkstatt repariert wurde.

Der Entwurf der überarbeiteten Gruppenfreistellungsverordnung und der Entwurf der überarbeiteten Leitlinien können abgerufen werden unter:

 

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Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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