Schneekette gerissen – Muss Kaskoversicherung zahlen?

Donnerstag, 15. Oktober 2014

Schneekette-gerissen-Betriebsschaden-Fotolia_42885Der Riss einer Schneekette zog einen Schaden am PKW nach sich. Der Lenker verlangte Deckung von seiner Kaskoversicherung. Diese argumentierte, dass ein Betriebsschaden und kein Unfallschaden vorliegt. Das Gericht folgte der Argumentation der Versicherung.

Klage gegen

Kaskoversicherung

Am 31.1.2013 montierte der Kläger Schneeketten an seinem Auto. Während der Fahrt riss ein Kettenglied und die Radlaufschale wurde zerrissen. Es entstanden Lackschäden an der Karosserie. Der Kläger bemerkte schon während der Fahrt, dass mit der Schneekette etwas nicht in Ordnung war. Die Beschädigung an der Karosserie bemerkte er erst später. Der PKW war, mit Selbstbehalt, kaskoversichert. Der Gutachter der Kaskoversicherung kam zum Schluss, dass es sich um einen Schneekettenschaden handelt. Nachfolgend hat die Kaskoversichung die Versicherungsdeckung abgelehnt. Der Autobesitzer machte den Schaden gegen die Versicherung mit Klage geltend, der das Landesgericht Feldkirch (2 R 86/14h) in zweiter und letzter Instanz keine Folge gab.

Unfallschaden oder Betriebsschaden?

Von zentraler Bedeutung war die Frage, ob ein Unfallschaden oder ein Betriebsschaden vorliegt. Die Kaskobedingungen regeln in Art 1 Punkt 1.2.6 (Fassung 07/2012), dass nur Unfallschäden versichert sind. Für die Abgrenzung zwischen diesen Schäden ist entscheidend, ob das Schadensereignis dem Betriebsrisiko zugerechnet werden kann. Ein Betriebsschaden liegt etwa vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muss. Ein Unfall im Sinne der Kaskobedingungen ist hingegen ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Die Unfalleinwirkung darf dabei nicht durch einen internen Betriebsvorgang verursacht worden sein. Würde etwa ein Fahrzeug durch auf der Fahrbahn liegende kleine Gegenstände beschädigt, läge ein durch Versicherung gedeckter Unfalls vor. Im vorliegenden Fall war der Riss des Kettengliedes nicht auf eine zusätzliche mechanische Einwirkung zurückzuführen. Er ist beim normalen Betrieb entstanden, sodass für das Gericht ein Betriebsschaden vorlag, für den die Versicherung nicht einstehen muss.

Bemerkenswert ist eine Randbemerkung des Gerichtes. Der Kläger hat argumentiert, dass die Kaskobedingungen intransparent und damit unwirksam sind. Es prüfte die Bedingungen und kam zu Schluss, dass sie für einen Durchschnittskunden ausreichend verständlich sind und darüber Auskunft geben, welche Schäden gedeckt werden.

Alternativweg Produkthaftung

Offen an der Sache bleibt, ob der Geschädigte Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht hat und damit einen Weg beschritten hat, zu dem ich ihm als Rechtsanwalt geraten hätte. Wird nämlich durch den Fehler eines Produkts eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haften Hersteller bzw Importeur für den Ersatz des Schadens.
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