Anforderungen an ein Anbot aus einer Wrackbörse

Mittwoch, 15. Februar 2011

Das Landesgericht Leoben hatte als Berufungsgericht Anforderungen an ein Anbot aus einer Wrackbörse zu entscheiden (1 R 182/10x vom 11.11.2010). Im konkreten Fall hatte der durch den Verkehrsunfall Geschädigte das Angebot der Wrackbörse nicht angenommen, sondern stattdessen das Wrack (Opel Corsa, 1,2 l 16 V Sport) an eine ortsansässige, im KFZ-Bereich tätige Person durchgeführt hat.

Der Geschädigte darf danach nicht mit weiteren Risiken oder Aufwendungen durch den Verkauf an einen Anbieter der Restwertbörse belastet wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass bereits im Anbot aus der Restwrackbörse darauf hingewiesen wird, dass

  • das Wrack unentgeltlich abgeholt wird,
  • bei Abholung Barzahlung erfolgt (andernfalls käme es zu einer Überwälzung des Insolvenzrisikos)
  • die im Angebot inkludierte Umsatzsteuer bei Verbrauchern Brutto für Netto gilt (andernfalls könnten für den Geschädigten Unklarheiten auftreten, die eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ausschließen würden).
Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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