Schlechter Werkstatttest als Kündigungsgrund?

Samstag, 18. Februar 2011

Jüngst wurden zwei Fälle in Deutschland bekannt, in denen Importeure den Werkstättenvertrag (Servicevertrag) gekündigt haben, nachdem die Werkstätte in einem Werkstatttest einer Zeitschrift schlecht abgeschnitten hat. Beide Fälle hatten ein gerichtliches Nachspiel. Im ersten Fall wurde dem Importeur Recht gegeben, im zweiten Fall blieb die Werkstatt Sieger.

In Fall eins hatte die Werkstätte in einem Test von Auto Bild keinen einzigen von insgesamt sieben Mängeln gefunden, geschweige denn repariert. Die Folge war die schlechteste Bewertung, die von der Zeitschrift jemals vergeben wurde. Noch am Tag Erscheinungstag des Magazins kündigte der Importeur den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Die Werkstätte rechtfertigte sich damit, dass der verantwortliche Monteur zum Reparaturzeitpunkt ein dreiwöchiges Betriebspraktikum absolviert habe und zog die Sache zu Gericht. Das Oberlandgericht Düsseldorf sah eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Die Werkstatt habe den Ruf der Marke durch ihr Fehlverhalten schwer geschädigt. Zudem hätte die Werkstätte das Ergebnis des Tests nicht allein auf den Monteur abschieben dürfen, worin letztlich auch ein Organisationsverschulden lag. Das Einsetzen unerfahrener Mitarbeiter im sicherheitsrelevanten Bereich ohne weitere Kontrolle ist nicht zulässig, selbst wenn stichprobenartige Überprüfungen durch den Werkstattmeister erfolgen.

In Fall zwei handelte es sich ebenfalls um einen Werkstatttest, der von einer Fachzeitschrift durchgeführt wurde. Die nicht behobenen Mängel waren sicherheitsrelevant. Das Oberlandgericht Frankfurt sah in diesem Vorfall, der in einem einmaligen Versagen eines Mitarbeiters beruhte, noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Anders wäre dies nur, wenn die Werkstätte schon mehrfach aufgefallen wäre. Gerade das aber war nicht der Fall. Der Servicebetrieb schnitt 2008 bei einem Werkstatttest gut ab. Das Gericht ging (auf Basis deutschen Rechtes) davon aus, dass eine Abmahnung hätte vorgenommen werden können. Gerade wenn es sich um das Fehlverhalten eines einzelnen Mitarbeiters handle, komme zunächst eine Reaktion unmittelbar gegenüber diesem Mitarbeiter in Betracht. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass sich das OLG Frankfurt der Auffassung des OLG Düsseldorf ausdrücklich nicht anschloss.

Auch das österreichische Recht kennt die Möglichkeit der außerordentlichen Auflösung (Kündigung) von Verträgen (genauer Dauerschuldverhältnissen) aus wichtigem Grund. Einen wichtigen Grund kann etwa eine Vertragsverletzung bilden. Daneben kann auch vereinbart werden, dass der Vertrag bei Eintreten bestimmter Gründe sofort aufgelöst werden kann. Auf diese Weise kann auch das negative Abschneiden bei Testungen als Kündigungsgrund normiert werden. Ist die Werkstätte zugleich auch Händler, kann eine fristlose Kündigung fatal sein, verliert sie doch dadurch in aller Regel den ihr ansonsten zustehenden Ausgleichsanspruch.

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, dass einem Partner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verlustes des Vertrauens in den anderen Vertragspartner wegen schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr zuzumuten ist. Wann diese Unzumutbarkeit vorliegt und damit die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, ist im Wesentlichen eine Entscheidung des Einzelfalles. Dabei werden die Interessen beider Vertragsparteien gegeneinander abgewogen. Geprüft wird vor allem, ob es dem kündigenden Vertragsteil zumutbar ist, den nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten.

Würde es in Österreich zu einer Kündigung nach negativen Ergebnissen bei Testungen durch Zeitschriften kommen, wäre nach meiner Einschätzung jedenfalls zu prüfen, ob die Werkstätte erstmalig oder schon öfter schlecht abgeschnitten hat. Liegt nur ein schlechter Test vor und hat der Servicebetrieb sich darüber hinaus nicht zu schulden kommen lassen, sehe ich keinen Grund für eine firstlose Kündigung.

Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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