VW-Händler: Haftung im Abgasskandal

Samstag, 09. September 2016

Das Bezirksgericht Amstetten hat einen Händler dazu verurteilt, für alle Schäden am PKW zu haften, die der Käuferin entstanden sind. Für betroffene Händler stellt sich nunmehr die Frage, wie sie richtig auf Klagen von Konsumenten reagieren sollen.

Der VW-Abgasskandal zieht nunmehr auch vor österreichischen Gerichten seine Kreise. So stellte das Bezirksgericht Amstetten in erster Instanz (nicht rechtskräftig) fest, dass ein VW-Händler für alle Schäden zu haften hat, die einer Frau durch den Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen PKW entstanden sind. Neben einem Urteil in Linz und Feldkirch handelt es sich um das dritte Urteil, das nunmehr medienöffentlich wurde. Der ÖAMTC rät Konsumenten bereits dazu, sich der Sammelklage des Vereins für Konsumenteninformation anzuschließen. Es ist daher davon auszugehen, dass noch weitere Klagen auf die Händlerschaft zukommen werden. Was ist dabei zu berücksichtigen?

 

Vermeidung einer Klage möglich ?

Konsumenten haben ihre Ansprüche - soweit bekannt wurde - bislang auf Irrtum, Gewährleistung und Schadenersatz gestützt. Das Gewährleistungsrecht sieht vor, dass der Händler grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den Mangel durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener zu beseitigen. Händler ist daher dazu raten, dem nachzukommen und dies rasch nach Aufforderung anzubieten, um schon auf diesem Wege - proaktiv - eine Klage zu verhindern. Sollte es zu einer Klage kommen, gilt, dass den Kläger die Beweislast für das Vorliegen aller Behauptungen trifft. Lediglich für den Fall des Auftretens des Mangels innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe ist der Händler verpflichtet, sich freizubeweisen.

 

Was tun bei Klagen von Kunden wegen Abgasmanipulation ?

Der VW-Händler steht - über Händlervertrag und Servicevertrag - in Vertragsbeziehung mit dem Importeur und dieser wiederum mit dem Hersteller. Diese Kette sollte dem Händler Sicherheit bieten, einen allfälligen Schaden nicht abschließend selbst tragen zu müssen. Um allerdings sicherzustellen, dass der Händler nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt, sollte er in jedem Fall einer Klage eines Konsumenten eine Streitverkündung an den Importeur (seinen Vertragspartner) übermitteln, und diesen auffordern, auf seiner Seite dem Streit beizutreten. Dadurch ist gesichert, dass Feststellungen, die im Verfahren getroffen werden, auch im Verhältnis zum Importeur gelten und dieser nicht nachfolgend argumentieren kann, dass er selbst bessere Ideen oder Beweismittel gehabt hätte, um den Händler zu entlasten.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. ist im KFZ-Vertriebsrecht tätig und vertritt ausschließlich KFZ-Betriebe.

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