Schlechter Werkstatttest nicht automatisch Kündigungsgrund

Freitag, 16. September 2010

Ein schlechter Werkstatttest in einer Zeitschrift ist nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht automatisch ein Grund für eine fristlose Kündigung des Servicevertrages der Fachwerkstätte.

Das Landgericht hatte die außerordentliche Kündigung der Serviceverträge zur vor für unwirksam gehalten. Das OLG Frankfurt hat diese Entscheidung nunmehr umgedreht. Dabei geht der Senat ebenso wie das Landgericht davon aus, dass die Mängel und Beanstandungen in dem Werkstatttestbericht der Zeitschrift „…“ zutreffend wiedergegeben sind. Damit handelt es sich zwar um eine gravierende Schlechtleistung eines Mitarbeiters des Klägers, die umso schwerer wiegt, als die nicht behobenen Mängel sicherheitsrelevant waren, und zugleich um eine erhebliche Vertragsverletzung, nämlich einen Verstoß gegen die Pflicht des Klägers (IV 13.1 der Serviceverträge), nach Maßgabe der vertraglichen Servicestandards.

Die schwerwiegende Verletzung nicht ganz unbedeutender vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten kann je nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses einen wichtigen Kündigungsgrund abgeben. Dabei muss der Kündigungsgrund nicht notwendigerweise vom Gekündigten zu vertreten sein. Allerdings bedarf es bei nicht von ihm verschuldeten, jedoch seiner Risikosphäre zuzuordnenden Gründen/Pflichtverletzungen einer besonders sorgfältigen Interessenabwägung und strengen Zumutbarkeitsprüfung.

Beide Gerichte beurteilten die Sache so, dass aus diesem einmaligen Vorfall noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung hergeleitet werden kann, sondern eine andere Beurteilung nur greifen würde, wenn Beanstandungen dieser Art bereits früher im Betrieb des Klägers festgestellt worden wären und derartige Nachlässigkeiten für den Betrieb jedenfalls nicht untypisch wären. Im Gegenteil schnitt der Betrieb des Klägers bei einem im Jahr 2008 durchgeführten C – Werkstatttest recht gut ab.

Im Hinblick darauf, dass es sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts um das erstmalige Versagen eines einzelnen Mitarbeiters gehandelt hat und die Werkstatt des Klägers bei einem früheren Test keineswegs schlecht abgeschnitten hat, hat das Landgericht aufgrund der Gesamtabwägung aller Umstände zutreffend angenommen, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar ist. Das OLG führt weiter aus, dass selbst wenn man einen wichtigen Grund zur Kündigung bejahen würde, es einer Abmahnung bedurft hätte, zumal nach § 314 Abs 2 BGB bei einem wichtigen Grund, der in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag liegt, die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist.

Besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ausnahmsweise die sofortige Kündigung rechtfertigten, liegen hingegen nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht vor. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger auf eine Abmahnung hin das beanstandete Verhalten nicht abstellen oder darauf keinen Einfluss hätte nehmen können. Gerade wenn es sich um das Fehlverhalten eines einzelnen Mitarbeiters handelte, kommt zunächst eine Reaktion des Klägers unmittelbar gegenüber diesem Mitarbeiter – von einer Abmahnung bis ggfs. hin zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Falle wiederholter Schlechtleistung – in Betracht. Weiter kann der Kläger den Werkstattleiter zu intensiveren Kontrollen anhalten und – sofern erforderlich – auf eine intensivere Schulung und Fortbildung der Mitarbeiter drängen. Im Hinblick darauf, dass zu entsprechenden Beanstandungen in der Vergangenheit nichts vorgetragen worden ist, spricht auch nichts dagegen, dass hierdurch in Zukunft wieder eine ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten erwartet werden könnte.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass sich das OLG Frankfurt der Auffassung des OLG Düsseldorf in dem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 24.2.2010 ausdrücklich nicht anschloss.

  • OLG Frankfurt vom 30.03.2010, 11 U 8/10