Ausgleichsanspruch - Neuerungen bei der Berechnung

Donnerstag, 10. August 2011

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer am 13. Juli ergangenen Entscheidung (VIII ZR 17/09) seine Rechtsprechung zur Berechnung des Ausgleichsanspruches präzisiert. Ein Vertragshändler im Vertriebssystem von Volvo klagte den Importeur.

Die Klägerin war seit vielen Jahren als Vertragshändlerin der Beklagten tätig. Nach einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte zum 31. Oktober 2002 einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 2002. Die Klägerin schloss mit der Beklagten zum 1. Januar 2003 einen Vertragswerkstattvertrag, der einvernehmlich zum 30. Juni 2004 aufgelöst wurde.

Das deutsche Höchstgericht wertete den Ehegatten oder einen nahen Angehörige des Erstkäufers als zu berücksichtigenden Stammkunden und begründete dies damit, dass der Kaufentschluss des Nacherwerbers angesichts der engen familiären Bindung mit dem Vorkunden auf die vorangehende Tätigkeit des Vertragshändlers zurückzuführen ist. Ergänzend war die Abgrenzung der berechnungsrelevanten Fahrzeuge Thema der Entscheidung. Diese müssen nicht fabriksneu sein, damit sie für die Berechnung herangezogen werden. „Lagerfahrzeuge", bei denen zwischen Auslieferung an den Händler und Verkauf an den Kunden ein Jahr liegt, und die noch nicht gebraucht sind, müssen berücksichtigt werden. Als ausgleichsmindernd wurde hingegen neben der Sogwirkung von Volvo (25 %) gewertet, dass der Händler eine Vertragswerkstätte fortführt und als Vermittler tätig wird.

Kommentar

Das Auslaufen der GVO 1400/2002 ist ein Umbruch nach Jahren des Schutzes für Händler. Vielfach sind bzw waren Kündigungen durch den Importeur die Folge. Dem gekündigten Händler steht ein Ausgleichsanspruch zu, der innerhalb eines Jahres anzumelden und innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend zu machen ist. Es wird sich weisen, ob die für Händler positiven Wertungen des BGH zur Stammkundeneigenschaft Eingang in die österreichische Rechtsprechung finden werden.

Mit freundlichen Grüßen
HannesOehlboeck-Short-blau
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
Rechtsanwalt