Volks.Inspektion und Volks.Werkstatt beinträchtigen Volkswagen nicht

Dienstag, 06. Februar 2012

306542064-Volks-Reifen-kleinDie BILD digital GmbH & Co. KG, eine Internet-Tochterunternehmung des deutschen Verlagshauses Springer hat den Begriff Volks.Reifen als in den Klassen 12 (va Fahrzeugreifen), 35 (va Werbung) und 38 (va Internet-Portale) beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortbildmarke angemeldet. Eine weitere Markenanmeldung erfolgte für den Begriff Volks.Inspektion in den Klassen 35 (va Handel mit Ersatzteilen), 37 (Fahrzeugservice, Wartung, Reparatur) und 38 (va Internet-Portale). Darüber hinaus die Beklagte den Begriff Volks-Werkstatt im Rahmen einer Werbeaktion.

Dagegen ging der Autohersteller Volkswagen in einer Klage vor und argumentierte mit Markenverletzung. Das OLG München gab dem Hersteller nicht recht und stützte die Auffassung von BILD digital.

Nach Ansicht des OLG München liegt keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr vor. Das Gericht geht zwar davon aus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den angegriffenen Bezeichnungen keine Beschaffenheitsangabe beilege, sondern sie als Produktnamen auffasse und in ihnen die Bezeichnung einer Dienstleistung bzw. von Waren eines bestimmten Unternehmens sehe. Eine Verwechslungsgefahr bestehe jedoch nicht, da die Marke "Volkswagen" als größtes deutsches Automobilunternehmen eine überragende Bekanntheit habe.

Eine Verkürzung des Unternehmenskennzeichens auf die Bezeichnung „Volks“ ist nicht geeignet, sich ohne isolierte Verwendung  und ohne Verkehrsgeltung im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den Hersteller durchzusetzen, da dieser im Vergleich zur ungekürzten Firmenbezeichnung nicht als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen ist. Das Gericht geht davon aus, dass die beiden Elemente „Volks“ und „Wagen“ bei der Frage der Verwechslungsgefahr als gleichwertig zu berücksichtigen sind.

Aus diesem Grunde werde auch die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke "Volkswagen" nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt (Urteil nicht rechtskräftig). OLG München, 20.10.2011, 29 U 1499/11