Facebook-Werbung durch Mitarbeiter eines Autohauses

Freitag, 22. August 2013

facebook-werbung-autohausPostings eines Autohaus-Mitarbeiters auf Facebook, in denen KFZ des Autohauses beworben werden, begründen einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens, wenn der Mitarbeiter es rechtswidrig verabsäumt, bestimmte Daten zu den beworbenen Autos anzugeben (Landgericht Freiburg, 31.07.2013, 12 O 83/13).

Dem Autohändler wurde vorgeworfen, dass in der Werbung gegen die Regelungen der Pkw Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und das Telemediengesetz (TMG) verstoßen hätte, insbesondere weil Angaben zu Anbieterkennzeichnung nicht veröffentlicht sowie die Motorleistung des Fahrzeugs nicht (auch) in „kW" angegeben wurde. 

Facebook-Posting des Verkäufers

Der hat Verkäufer auf seinem persönlichen Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:

Hallo zusammen,
„Einmaliges Glück", so heißt unsere neue Aktion bei ... Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18 % NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24 % NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).
Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00 € jetzt nur 31.000,00 € !!! (Abbildung des VW Scirocco)
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... Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer ... zur Verfügung.

Wertung Gericht: rechtswidrige Werbung des Händlers

Das Gericht sah in dem Posting Werbung des Autohauses und keinen Hinweis des Mitarbeiters im sozialen Netzwerk von Facebook. Vielmehr habe durch das Anbieten eines konkreten Fahrzeugs unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises eine geschäftliche Handlung und somit eine Werbung vorgelegen.

Das deutsche Landgericht sah in dem Posting des Mitarbeiters eine Reihe von Rechtsverstößen (Verstöße gegen die Pkw-EnVKV, das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG). So haben Angaben zu den Verbräuchen und Emissionen des Fahrzeugs gefehlt. Des Weiteren seien die Leistungsangaben nur in PS erfolgt. Zudem sei das Angebot nicht mit dem erforderlichen Impressum versehen worden.

Schlüsse für Österreich

Für Österreich lassen sich aus dieser Entscheidung folgende Schlüsse ziehen:

  • Handlungen eines Mitarbeiters (Verkäufer) eines Autohändlers in sozialen Netzwerken (insbesondere Facebook) muss sich das Autohaus mit hoher Wahrscheinlichkeit zurechnen lassen, wenn werblicher Charakter vorliegt
  • Einschlägige Gesetze und Verordnungen die Kennzeichnungsvorschriften beinhalten sind in sozialen Netzwerken (insbesondere Facebook) ebenso einzuhalten wie in der restlichen Werbung

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