Ein 13 Jahre alter Opel Zafira mit 144.000 km wurde von einem deutschen Händler mit tagesaktueller TÜV-Plakette an eine Konsumentin verkauft. Tags darauf versagte der Motor und die Frau focht den Vertrag an. Zu Recht wie der deutsche BGH (VIII ZR 80/14, 15.04.2015) feststellte.
Opel Zafira mit 144.000 km und neuem TÜV – Motorschaden nach einem Tag
Am 3. August 2012 kaufte eine deutsche Konsumentin einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km um EUR 5.000,00 bei einem deutschen Händler. Wie im Kaufvertrag vereinbart wurde eine aktuell Hauptuntersuchung des TÜV (HU neu) vorgenommen und das Fahrzeug erhielt eine entsprechende TÜV-Plakette. Einen Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Eine Fahrzeuguntersuchung folgte und die Käuferin erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags. Sie argumentierte mit arglistiger Täuschung und Rücktritt und stützte sich auf die bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion an den Bremsleitungen. Der Händler bestritt arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Käuferin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe, weshalb der Rücktritt deshalb unwirksam sei.
BGH: Rücktritt vom Vertrag wegen Vertrauensverlust gerechtfertigt
Die deutschen Gerichte gaben der Frau in allen Instanzen Recht und begründeten dies mit dem erklärten Rücktritt. Der BGH, das deutsche Höchstgericht in Zivilsachen, bestätigte die Urteile. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Frau war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach deutschem Rechte (§ 440 BGB) unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.
Österreich – Wandlung im Einzelfall auch ohne Verbesserungsversuch möglich
Der dem Urteil zugrundeliegende Mangel könnte auch in Österreich sofort mit Rückabwicklung des Kaufvertrages (Wandlung) geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des § 932 Abs 4 ABGB vorliegen. Danach ist Wandlung etwa zulässig, wenn Verbesserungsversuche für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Verkäufers liegenden Gründen unzumutbar sind.
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