Rückkauf von KFZ-Ersatzteilen durch den Hersteller

Freitag, 30. August 2007

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung zum Rückkauf von KFZ-Ersatzteilen durch den Hersteller getroffen (BGH, 18.07.07, VIII ZR 227/06). Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag (Opel), nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, ist nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom 1. Dezember 1996 / 5. Juni 1997 Kfz-Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten zum 30. September 2003 beendet. Im Vertrag fand sich eine umfassende Regelung betreffend den Rückkauf von Ersatzteilen.

Mit Schreiben vom 29. März 2004 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Vorlage einer Ersatzteilbestandsliste zum Stichtag 30. September 2003 die Übernahme des aufgeführten Teilebestandes gegen Zahlung eines Bruttokaufpreises von 229.467,86 €. Die Beklagte lehnte dies mit Antwortschreiben vom 22. April 2004 unter Hinweis auf die fortdauernde Tätigkeit der Klägerin als Opel-Service-Partner ab.

Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, ist nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt. (BGH, 18.07.07, VIII ZR 227/06)