Unwirksame Klauseln im KFZ-Händlervertrag von Honda in der BRD

Samstag, 05. August 2005

Der BGH hat in sich in einer umfassenden Entscheidung mit der Wirksamkeit von einzelnen Klauseln im deutschen Honda KFZ-Vertragshändlervertrag beschäftigt. Behandelt wurden unter anderem Bestimmungen die folgende Bereiche betrafen: Direktverkäufe (Flottengeschäft), Vertrieb von Konkurrenzprodukten (Ersatzteile), Kosten im Schiedsverfahren, Garantiekostenersatz, Abwicklung nach Beendigung des Vertrages.

Der Kläger ist der Zentralverband aller Automobilhändler und Werkstattbetriebe in Deutschland, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen zu fördern. Die Beklagte vertreibt über ein Netz von Vertragshändlern Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile der Marke Honda in Deutschland. Sie verwendet für die Vertragsbeziehungen zu ihren Händlern formularmäßige Händlerverträge (im folgenden: HV). Diese enthalten seit Anfang 2000 Klauseln, die der Kläger zum Teil für unwirksam hält:

Nach Ansicht des BGH sind Klauseln zulässig, in denen Direktverkäufe (Flottengeschäft) durch den Hersteller/Importeur an Großabnehmer vorgesehen werden.

Unzulässig ist hingegen eine Klausel, die den Vertrieb von Konkurrenzprodukten (Ersatzteile) betrifft. Der BGH nimmt in seiner Beurteilung Bezug auf die Regeln der GVO 1475/1995 und 1400/2002 und führt aus, dass die Regelung wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Händlers jedenfalls insoweit unwirksam ist, als die Bestimmung Identteile betrifft. Da die Klausel sprachlich nicht zwischen Identteilen und Nachbauteilen differenziert, könnte sie auch für Nachbauteile nicht aufrecht erhalten bleiben.

Unzulässig ist darüber hinaus eine Regel die vorsieht, dass der Hersteller / Importeur die Vertragsware zu den am Tage der Auslieferung an den Händler geltenden Händlereinkaufspreisen, zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt fakturiert. Nach Ansicht des BGH benachteiligt die Bestimmung des Händlereinkaufspreises den Händler unangemessen, weil er sich bei bestellten, aber noch nicht verkauften Autos nicht gegen eine für ihn möglicherweise ungünstige Preisgestaltung wehren könne. Die Klausel gewährt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, durch das der Händler entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird

Die in einer vorgesehene hälftige Teilung der Kosten einer im Schiedsgutachterverfahren ergangenen Entscheidung zwischen dem Händler und der Beklagten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es entspreche gefestigten Rechtsgrundsätzen, dass die Kosten des Schiedsgutachters im Zweifel den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last fielen.

Unzulässig ist eine Regel über den Aufwendungsersatz für im Rahmen der Garantie erbrachten Leistungen (Garantiekostenersatz), der Hersteller / Importeur unter Berücksichtigung des für die jeweilige Garantieleistung technisch notwendigen Arbeitsaufwandes und der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der hinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händlerbetriebe nach billigem Ermessen bestimmt. Der BGH sieht darin eine unangemessene Benachteiligung des Vertragshändlers, weil sie mit der Formulierung "Aufwendungsersatz nach Maßgabe einheitlicher Berechnungsgrundlagen" nicht begriffsnotwendig die Einbeziehung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinns einschließe, zumal unklar bleibe, was unter einheitlichen Berechnungsgrundlagen zu verstehen sei. Außerdem reiche im Hinblick auf das der Beklagten eingeräumte "billige Ermessen" eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht aus, die nach § 307 Abs. 1 BGB erforderliche Konkretisierung der Voraussetzungen und des Umfangs eines entsprechenden einseitigen Bestimmungsrechts zu verankern.

Eine Klausel, die die Abwicklung nach Beendigung des Vertrages betraf hält der BGH für intransparent. Dem rechtsunkundigen Händler sei der Unterschied zwischen einer "Kardinalpflicht"-Verletzung und der Verletzung sonstiger (welcher?) Vertragspflichten, die nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten des Herstellers eine Schadensersatzpflicht zur Folge hätten, nicht geläufig. Gerade Freizeichnungsklauseln müßten klar und eindeutig formuliert sein. (BGH, 20.07.05, VIII ZR 121/04)