Leasing - FAQ zur VO 461/2010

Sonntag, 13. Oktober 2012

Die Europäische Kommission hat am 27. August 2012 eine Sammlung häufig gestellter Fragen (freequently asked questions, FAQ) zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den KFZ-Sektor (VO 461/2010, „After-Sales-GVO“) publiziert. Hier finden Sie jenen Teil aus den FAQ, der sich mit dem Thema Leasing beschäftigt.

Leasing - FAQ zur VO 461/2010

Leasingverträge zwischen Unternehmen fallen weder unter die allgemeinen EURegeln für vertikale Vereinbarungen noch in den Geltungsbereich der Kfz-GVO. Vereinbarungen zwischen Leasingunternehmen und privaten Fahrzeugführern fallen nicht unter Artikel 101 AEUV. Dennoch wurden häufig die folgenden Fragen gestellt.

7. Kann ein Leasingunternehmen, das mit dem Kraftfahrzeuganbieter des von ihm verleasten Fahrzeugs verbunden ist, verlangen, dass der Kundendienst innerhalb des zugelassenen Netzes des Kraftfahrzeuganbieters vorgenommen und/oder ausschließlich Ersatzteile mit dem Markenzeichen des Kraftfahrzeuganbieters verwendet werden?

Ja, außer wenn bzw. bis feststeht, dass bei Beendigung des Vertrags oder Ablauf des Leasingzeitraums das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Leasingnehmer übertragen wird. Solange keine Gewissheit besteht, dass das Eigentum an dem Fahrzeug dem Leasingnehmer übertragen wird, ist es grundsätzlich im Interesse des Leasingunternehmens, den Restwert des Fahrzeugs zu wahren. Das Leasingunternehmen könnte folglich das Recht haben, den Wert des Fahrzeugs höher anzusetzen, wenn das Fahrzeug stets im Netz der zugelassenen Werkstätten gewartet wurde und ausschließlich Ersatzteile mit dem Markenzeichen des Kraftfahrzeuganbieters verwendet wurden. Wenn hingegen sicher ist, dass eine Eigentumsübertragung erfolgen wird (weil die Eigentumsübertragung vertraglich oder gesetzlich festgelegt ist oder weil sich der Leasingnehmer bereits für eine entsprechende Option entschieden hat), kann das Leasingunternehmen grundsätzlich kein besonderes Interesse am Restwert des Fahrzeugs geltend machen, das die Auferlegung von Beschränkungen gegenüber dem Leasingnehmer in Bezug auf die Inanspruchnahme der Dienstleistungen unabhängiger Werkstätten oder die Verwendung anderer Ersatzteile rechtfertigen würde. Diesbezüglich befindet sich das Leasingunternehmen in derselben Lage wie bei einem normalen Kaufvertrag.

FAQ zur VO 461/2010

Sammlung häufig gestellter Fragen (freequently asked questions, FAQ) zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den KFZ-Sektor (VO 461/2010, „After-Sales-GVO“)
Zum Downloaden bitte klicken! : FAQ zur VO 461/2010 (97 KB)
VO 461/2010, After Sales GVO, GVO, KFZ-GVO, FAQ, Leasing

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Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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