Elektronische Werkzeuge - FAQ zur VO 461/2010

Sonntag, 22. Dezember 2012

Die Europäische Kommission hat am 27. August 2012 eine Sammlung häufig gestellter Fragen (freequently asked questions, FAQ) zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den KFZ-Sektor (VO 461/2010, „After-Sales-GVO“) publiziert. Hier finden Sie jenen Teil aus den FAQ, der sich mit dem Thema Elektronische Werkzeuge, Diagnostikgeräte, Instandsetzungswerkzeuge, beschäftigt.

Elektronische Werkzeuge - FAQ zur VO 461/2010

Es gibt zwei Kategorien elektronischer Diagnostikgeräte und Instandsetzungswerkzeuge auf den Märkten: Markenspezifisches Werkzeug, das von Dritten hergestellt, aber vom Kraftfahrzeuganbieter vermarktet wird, und anderes Werkzeug, das sich für die Instandsetzung verschiedener Fahrzeugmarken eignet. Die folgenden Fragen beziehen sich auf beide Kategorien.

13. Darf in Vereinbarungen zwischen Kraftfahrzeuganbietern und Mitgliedern ihrer Netze zugelassener Werkstätten festgelegt werden, dass letztere bestimmte elektronische Diagnostikgeräte und Instandsetzungswerkzeuge bzw. bestimmte Werkzeuge und Ausrüstungen für Instandsetzungs-, Kundendienst- und Wartungsarbeiten benutzen müssen, selbst wenn gleichwertige Werkzeuge und Ausrüstungen anderer Anbieter zur Verfügung stehen?

Grundsätzlich ja. Bei einer solchen Beschränkung ist es unwahrscheinlich, dass sie zu einem Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht führt. Wenn ein Kraftfahrzeuganbieter mit einem Werkzeughersteller vereinbart, dass das gesamte Netz seiner zugelassenen Werkstätten die gleichen Geräte und Werkzeuge verwendet, können Größenvorteile entstehen. Außerdem ist es eher möglich, für technische Probleme eine allgemein anwendbare Lösung zu finden, wenn die gleichen Werkzeuge verwendet werden. Auch Schulungsmaßnahmen sind einfacher, wenn alle Techniker die gleichen Werkzeuge/Geräte benutzen. In den meisten Fällen dürfte somit die Klausel, dass eine zugelassene Werkstatt Zugang zu einem bestimmten Werkzeug haben muss, ein annehmbares Qualitätskriterium sein.

14. Gelten die in den Ergänzenden Leitlinien enthaltenden Erläuterungen zum Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu technischen Informationen auch für Werkzeughersteller, die ebenfalls einen solchen Zugang bräuchten, um Instandsetzungswerkzeuge herstellen zu können, die für verschiedene Fahrzeugmarken eingesetzt werden können?

Nein. Für die Prüfung der Frage, ob eine Vorenthaltung technischer Informationen möglicherweise einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellt, wird in den Ergänzenden Leitlinien unterschieden zwischen technischen Informationen, die letztlich für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen verwendet werden, und technischen Informationen für andere Zwecke (z. B. Herstellung von Werkzeugen). Bezüglich des Zugangs unabhängiger Werkstätten zu technischen Informationen und Werkzeugen soll mit den Ergänzenden Leitlinien verhindert werden, dass Kraftfahrzeuganbieter ihre zugelassenen Werkstätten gegenüber unabhängigen Werkstätten bevorzugen, wenn es um die Bereitstellung wesentlicher Inputs geht, die vollständig vom Kraftfahrzeughersteller kontrolliert werden und nicht von anderen Quellen bezogen werden können. Mit den Ergänzenden Leitlinien soll somit dafür gesorgt werden, dass unabhängige Werkstätten zu denselben Bedingungen Zugang zu den markenspezifischen Instandsetzungswerkzeugen haben wie Mitglieder des Netzes zugelassener Werkstätten. Vereinbarungen zwischen dem Kraftfahrzeughersteller und dem Werkzeughersteller unterliegen in der Regel denselben EU-Wettbewerbsvorschriften und müssen entsprechend gewürdigt werden.

FAQ zur VO 461/2010

Sammlung häufig gestellter Fragen (freequently asked questions, FAQ) zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den KFZ-Sektor (VO 461/2010, „After-Sales-GVO“)

Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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