Zugang zu den Netzen zugelassener Werkstätten - FAQ zur VO 461/2010

Freitag, 11. April 2013

Die Europäische Kommission hat am 27. August 2012 eine Sammlung häufig gestellter Fragen (freequently asked questions, FAQ) zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den KFZ-Sektor (VO 461/2010, „After-Sales-GVO“) publiziert. Hier finden Sie jenen Teil aus den FAQ, der sich mit dem Thema Zugang zu den Netzen zugelassener Werkstätten beschäftigt.

Zugang zu den Netzen zugelassener Werkstätten - FAQ zur VO 461/2010

Trotz der ausführlichen Erläuterungen in den Ergänzenden Leitlinien zu diesem Thema, sind bei der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden Fragen zu Sicherheit und Schutz von Fahrzeugen, Preisgestaltung und der besonderen Frage der Wartungsgeschichte von Fahrzeugen eingegangen.

In den Ergänzenden Leitlinien ist der Grundsatz verankert, dass außerhalb des „geschützten Bereichs“ (Safe Harbour) der Kfz-GVO die Netze zugelassener Werkstätten grundsätzlich allen Unternehmen offenstehen sollten, die die entsprechenden Qualitätskriterien erfüllen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob bestimmte Zugangsbedingungen nicht als Qualitätskriterien (sondern als quantitative Kriterien) zu betrachten sind.

18. Darf ein Hersteller den Zugang zu seinem Netz zugelassener Werkstätten mit der Begründung verweigern, dass die interessierte Werkstatt bereits für die Reparatur von Fahrzeugen der Marke eines konkurrierenden Kraftfahrzeuganbieters zugelassen ist?

Wenn es sich um Vereinbarungen handelt, die nicht unter die Safe-Harbour- Bestimmungen der Kfz-GVO fallen, lautet die Antwort in der Regel nein, denn eine solche Zulassungsverweigerung würde wahrscheinlich dazu führen, dass die fraglichen Vereinbarungen gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. In den allermeisten Fällen legen Kraftfahrzeuganbieter für die Auswahl der zugelassenen Werkstätten qualitative Kriterien zugrunde. Es stellt sich somit die Frage, ob die Auflage, nicht für die Reparatur von Fahrzeugen der Marken eines anderen Anbieters zugelassen zu sein, ein zulässiges qualitatives Kriterium ist. Um diese Frage beantworten zu können, muss geprüft werden, ob es sich hierbei um ein objektives Kriterium handelt, das durch die Art der Dienstleistung bedingt ist. Die Instandsetzungsarbeiten für eine bestimmte Marke sind in der Regel nicht dergestalt, dass sie nur von Unternehmen ausgeführt werden können, die nicht für Instandsetzungsarbeiten für Fahrzeuge anderer Marken zugelassen sind. Bei einer solchen Auflage handelt es sich folglich in der Regel um ein nichtqualitatives Kriterium, das den Wettbewerb auf dem relevanten Markt, in diesem Falle auf dem Markt für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen, einschränken könnte.

FAQ zur VO 461/2010

Sammlung häufig gestellter Fragen (freequently asked questions, FAQ) zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den KFZ-Sektor (VO 461/2010, „After-Sales-GVO“)

Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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