BMW-Vertriebsvertrag und Servicevertrag - Änderungen vorgenommen

Dienstag, 06. März 2006

Die EU-Kommission hat ihre Untersuchung der Vertriebs- und Serviceveträge von BMW eingestellt, nachdem BMW Anpassungen vorgenommen hat, die die Verträge mit der Kfz-GVO in Einklang bringen. Die von BMW vorgenommenen Änderungen stellen sicher, dass BMW-Händler und BMW-Werkstätten nicht am Verkauf oder an der Reparatur von Fremdmarken gehindert werden und dass alle Kfz-Werkstätten, die die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllen, Mitglieder des Vertragsnetzwerks werden können.

“Ich freue mich, dass sich BMW konstruktiv gezeigt hat und der Weg jetzt frei ist für Innovationen im Kfz-Vertrieb und für mehr Wettbewerb beim Kundendienstgeschäft - zum Nutzen der Verbraucher in der Union“, so der Kommentar von Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes zur Einstellung des Prüfverfahrens.

Die Änderungen betreffen zwei Hauptbereiche: Beschränkungen beim Verkauf und der Reparatur von Fahrzeugen anderer Hersteller und Hindernisse bei der Zulassung als Vertragswerkstatt. Das Tätigwerden der Kommission wird dazu beitragen, dass in der gesamten Branche die Gruppenfreistellungsverordnung richtig interpretiert und umgesetzt wird.

Mehrmarkenvertrieb und Mehrmarkenkundendienst

Verschiedene Vertragsklauseln behinderten BMW-Händler und -Werkstätten darin, ihre vorhandenen Einrichtungen für Verkaufs- und Kundendienstleistungen für Marken konkurrierender Hersteller zu nutzen, ohne dabei unnötige Doppelinvestitionen tätigen zu müssen. BMW hat nun ausdrücklich klargestellt, dass BMW-Händler und -Werkstätten ihre Räumlichkeiten für den Vertrieb und die Reparatur von Fahrzeugen anderer Hersteller nutzen dürfen. Außerdem soll die Verwendung einer nicht-herstellerspezifischen IT-Infrastruktur und nicht-herstellerspezifischer Verwaltungssysteme (einschließlich Buchführungsmethode und Kontenrahmen) künftig möglich sein. Weiterhin hat BMW klargestellt, dass Händler und Werkstätten nicht verpflichtet sind, sensible Daten über ihr Geschäft mit anderen Marken gegenüber BMW offen zu legen. Die vertraglichen Anpassungen und Klarstellungen eröffnen es Händlern und Werkstätten, innovative und effizientere Wege zu beschreiten, damit Verbraucher von besseren Konditionen profitieren können.

Zugang zum Netz der Vertragswerkstätten

Die BMW-Kundendienstverträge enthielten eine Reihe von Klauseln, die über das hinaus gingen, was nach der Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt ist. BMW hat daher jetzt die Anforderungen an die Mindestkapazitäten von Werkstätten auf das für eine hohe Qualität von Reparatur- und Wartungstleistungen objektive erforderliche Maß gesenkt und auf alle quantitativen Vorgaben verzichtet, die unmittelbar zu einen Begrenzung der Zahl zugelassener Werkstätten in einem bestimmten Gebiet führten. Eine neue „Öffnungsklausel“ besagt, dass die BMW-Werkstätten ihre gesamte Werkstattausstattung, Werkzeuge, IT-Hardware und -Software auch von anderen Zulieferern beziehen dürfen, sofern eine äquivalente Qualität und Funktionalität gewährleistet ist. Ferner steht es BMW-Werkstätten künftig frei, beim Ersatzteilekauf und bei deren Lagerung zu kooperieren. Die Anpassungen und Klarstellungen von BMW stellen sicher, dass die Nachfrage den Standort und Zahl der BMW-Werkstätten sich bestimmen kann, so dass die Verbraucher in ihrer von qualitativ hoch stehenden Kundendienstleistungen in räumlicher Nähe und Wettbewerb unter den zugelassenen BMW-Werkstätten profitieren können.

Die Kommission hat auch zur Kenntnis genommen, dass bestimmte diskriminierende Praktiken gegen “reine Werkstattbetriebe” (d.h. BMW-Werkstätten ohne Verkaufstätigkeit) in einigen Mitgliedstaaten im Verlauf des Verfahrens von BMW abgestellt wurden. Diese Praktiken bestanden darin, dass reine Werkstattbetriebe nicht in das Verzeichnis der offiziellen BMW-Werkstätten auf der BMW-Internetseite, das BMW-Serviceheft und die in BMW-Fahrzeugen installierten Navigationssysteme aufgenommen waren.

Beschwerde

Im Juni 2003 hatte der Europäische BMW-Händlerverband bei der Kommission Beschwerde eingelegt gegen mehrere Aspekte der BMW-Vertriebs- und Serviceverträge, die im Anschluss an den Erlass der neuen Gruppenfreistellungsverordnung von 2002 geschlossen wurden. Die Kommission prüfte die Beschwerde und erörterte gemeinsam mit BMW eine Reihe von Problemen, woraufhin BMW die erwähnten Anpassungen und Klarstellungen in Bezug auf seine Vertriebs- und Serviceverträge vornahm und diese Ende Januar gegenüber den über 2500 BMW- und Mini-Händlern und -Werkstätten in der EU kommunizierte.

Die Beschwerde des Europäischen BMW-Händlerverbands war nicht in allen Punkten begründet. Insbesondere die in einigen Punkten empfundene mangelnde Billigkeit von Vertragsbestimmungen und -praktiken war nach den einschlägigen Bestimmungen des EG-Wettbewerbsrechts nicht zu beanstanden. Derartige Praktiken können jedoch unter Umständen gegen innerstaatliches Recht verstoßen – etwa die Vorschriften über den Schutz der schwächeren Vertragspartei.

Nach dem Tätigwerden der Kommission hat der Europäische BMW-Händlerverband seine Beschwerde zurückgenommen.

Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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