Gebrauchtwagenvertrieb - Diskriminierung durch EuGH gestoppt

Dienstag, 29. Dezember 2008

Die Republik Österreich hat die Anmeldung von zunächst in anderen Staaten zugelassenen Kraftfahrzeugen erschwert. Ein Verfahren wegen Verletzung des EG-Vertrages wurde eingeleitet. Jetzt wurde Österreich vom Europäischen Gerichtshof wegen Verletzung der Warenverkehrsfreiheit verurteilt (Rs C-524/07 vom 11.12.2008).

Konkret wurde älteren (importierten) Gebrauchtwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich zugelassen waren und bestimmte technische Anforderungen hinsichtlich Abgasemissionen und Lärm nicht erfüllen, keine Zulassung erteilt, obwohl im Inland bereits zugelassene baugleiche Fahrzeuge bei einer neuerlichen Zulassung diesen Anforderungen nicht unterliegen.

In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 vertrat die EU-Kommission die Ansicht, es handele sich bei den betreffenden Bestimmungen um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG, die nicht durch die Ziele Gesundheitsschutz und Umweltschutz gerechtfertigt sei, und forderte die Republik Österreich auf, ihren Verpflichtungen aus Art. 28 EG-Vertrag nachzukommen.

Im Verfahren stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Kraftfahrzeuge (meist Youngtimer), die aufgrund ihres Alters keine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erhalten haben, wegen dieses Alters in der Regel nicht den Vorgaben der Richtlinien 92/97 und 93/59 genügen. Damit ihnen die Zulassung in Österreich nicht verweigert wird, müssen technische Verbesserungen an ihnen vorgenommen werden, wie z. B. der Einbau einer Vorrichtung zur Abgas und Lärmverminderung.

Ein solcher Einbau ist mit hohen Kosten verbunden, die die Inhaber von Fahrzeugen, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren und nicht den Vorgaben der streitigen Maßnahme, nämlich den durch die beiden oben genannten Richtlinien vorgeschriebenen Grenzwerten, entsprechen, aufwenden müssen, bevor die betreffenden Fahrzeuge rechtmäßig in Österreich genutzt werden können.

Da die Republik Österreich nicht bestritten hat, dass Fahrzeuge, die bereits in Österreich zum Verkehr zugelassen sind, bei ihrer erneuten Zulassung in Österreich nicht die genannten Grenzwerte einzuhalten brauchen, behandelt die streitige Maßnahme diese Fahrzeuge anders als die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils erwähnten Fahrzeuge.

Folglich handelt es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die grundsätzlich mit den Verpflichtungen aus Art. 28 EG unvereinbar ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt werden kann.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG-Vertrag verstoßen, dass sie vorschreibt, dass für ihre Erstzulassung in Österreich zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters keine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erhalten haben, strengere Abgas und Lärmgrenzwerte einhalten müssen als die, denen sie ursprünglich genügen mussten, u. a. die der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, während baugleiche Fahrzeuge, die in Österreich bereits zum Verkehr zugelassen sind, diese Anforderungen bei ihrer erneuten Zulassung dort nicht zu erfüllen brauchen. Die Kosten für das Verfahren hat die Republik Österreich zu tragen.