GTI: VW unterliegt Suzuki

Freitag, 12. April 2012

VW und Suzuki stritten um das Recht zur Nutzung des Zeichens GTI als Marke für Autos. Das Europäische Gericht 1. Instanz (EuG) entschied zugunsten von Suzuki. Er argumentierte, dass der Begriff GTI einerseits beschreibend sei und etwa für „gran turismo iniezione" stehe und zudem mit Nissan, Mitsubishi, Peugeot, Citroën, Suzuki und Toyota viele Hersteller die Buchstabenkombination GTI benutzen (EuG T-63/09, 21. März 2012).

Die Suzuki Motor Corp. (folgend Suzuki) meldete am 28.10.2003 das Wortzeichen SWIFT GTi als Gemeinschaftsmarke für Waren in der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge sowie deren Teile und Bestandteile; Landfahrzeuge und deren Motoren sowie andere Teile und Bestandteile dafür usw) an. Nach der Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken erhob die Volkswagen AG am 30.11.2004 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.
Nach Befassung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) hatte sich das Europäische Gericht 1. Instanz (EuG) mit der Sache zu beschäftigen.

Volkswagen machte als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (Ähnlichkeit der Marke) in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und iii (Ältere Marke) der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und iii der Verordnung Nr. 207/2009) geltend und stützte sich auf die deutsche Wortmarke GTI Nr. 39 406 386 vom 27.11.1995, und die internationale Wortmarke GTI, Nr. 717592 vom 22.06.1999
Das Europäische Gericht wies die Klage von VW zurück. Es begründete dies damit, dass das Zeichen GTI aufgrund seiner sehr schwachen Kennzeichnungskraft und für andere sogar beschreibenden Funktion nicht als Bestandteil betrachtet werden kann, der in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise eine „Serie" von Marken begründen kann.

Dies gilt umso mehr, als festgestellt worden ist, dass dieses Sigel von verschiedenen konkurrierenden Unternehmen im Rahmen ihrer Kennzeichnungspraxis für unterschiedliche Autotypen verwendet wurde, wie zB Mitsubishi Galant GTI, Mitsubishi Carisma 1.8 GTI, Toyota Celica 2.0 GTi, Peugeot 205 GTI, Peugeot 206 GTI oder Nissan Almera 2.0 GTI.
Nach Ansicht des EuG stehen „gt" und „gti" für die Anfangsbuchstaben von „gran turismo" oder „grand tourisme" bzw. „gran turismo iniezione" oder „grand tourisme injection". Zudem würden die Regelungen der Fédération Internationale de l'Automobile (FIA) einen GT Wagen als „offenes oder geschlossenes Automobil mit nicht mehr als einer Tür auf jeder Seite und mindestens zwei Sitzen, je einer auf beiden Seiten der Längsachse des Wagens ..."; definieren. GTI habe somit beschreibenden Charakter.

Die Klage von Volkswagen wurde daher abgewiesen.