Strukturkündigung im Vertriebsnetz von BMW

Donnerstag, 06. Dezember 2006

Der EuGH hatte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen BGH mit der Frage der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes von BMW und einer damit verbundenen Verkürzung der Kündigungsfrist nach Maßgabe der Regeln der KFZ-GVO 1400/2002 auseinanderzusetzen.

Vorgelegt wurde durch den deutschen Bundesgerichtshof. Parteien des Ausgangsverfahrens waren die A. Brünsteiner GmbH, Autohaus Hilgert GmbH, als Käger und die Bayerische Motorenwerke AG (BMW), als beklagte.

In seinem Tenor hielt der EuGH fest:

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge notwendig gemacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Gruppenfreistellung nach Ablauf der Übergangsfrist des Artikels 10 dieser Verordnung unanwendbar ist auf Verträge, die die Voraussetzungen für die Freistellung gemäß der Verordnung Nr. 1475/95 erfüllen und zumindest eine der Kernbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 zum Gegenstand haben, so dass alle in solchen Verträgen enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen nach Artikel 81 Absatz 1 EG verboten sein konnten, wenn die Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG nicht erfüllt waren. (EuGH, 30.11.06, C-376/05)