Werkstatt bei Reparatur nicht Halter des KFZ iSd des EKHG

Dienstag, 02. September 2013

Judikaturänderung: Der Fahrzeughalter behält seine Eigenschaft als "Halter" des KFZ iSd EKGH regelmäßig auch für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeugs an eine Reparaturwerkstätte (OGH 25. 4. 2013, 2 Ob 192/12t).

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit Fragen der Eigenschaft einer Werkstätte als Halter von KFZ auseinanderzusetzen. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass der (ursprüngliche) Fahrzeughalter für die Folgen eines Unfalls haftet, den ein Mitarbeiter der Reparaturwerkstätte beim Einfahren in die Lackierbox verschuldet hat.

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) Fragen der verschuldensunabhängigen Haftung, die beim Betrieb von Kraftfahrzeugen. Wird dabei ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der entstehenden Schaden nach den Regeln dieses Gesetzes zu ersetzen. Für den Ersatz des Schadens haftet der Halter des KFZ.

Zum Sachverhalt:

Der zweitbeklagte Fahrzeughalter hatte das Kraftfahrzeug dem Werkstätteninhaber zur Reparatur übergeben. Der Erstbeklage, ein Mitarbeiter des Werkstätteninhabers, hatte am Unfallstag den Auftrag, das Fahrzeug in die Lackierbox zu stellen. Als er in die Lackierbox einfahren wollte, rutschte er von der Kupplung ab. Der Wagen sprang nach vorne und stieß gegen den Kläger (einen Arbeitskollegen) und verletzte ihn am linken Bein.

Der Kläger begehrte ua vom Zweitbeklagten den Ersatz seines Schadens.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren ab, soweit es sich gegen den Zweitbeklagten richtete.

Der Oberste Gerichtshof hob in Ansehung des Zweitbeklagten die Urteile der Vorinstanzen zur Klärung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers auf. Nach ausführlicher Darstellung der bisherigen, vom Übergang der Haltereigenschaft auf den Werkstätteninhaber ausgehenden Rechtsprechung und der dieser kritisch gegenüberstehenden Lehre gelangte er zu dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Halter auch für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeugs an den Werkstätteninhaber regelmäßig Halter bleibt.

Aus der Begründung:

Ausgehend von den Hauptkriterien der Haltereigenschaft, also dem Gebrauch für eigene Rechnung und der Verfügungsgewalt, ist zu konstatieren, dass die Kosten des Betriebs im oben dargestellten Sinn während einer kurzfristigen Überlassung in der Regel weitgehend vom Überlasser getragen werden und gerade bei der Übergabe an eine Reparaturwerkstätte auch deren Verfügungsgewalt auf die Zwecke der aus dem Werkvertrag geschuldeten Tätigkeiten beschränkt ist und bleiben soll, selbst wenn man in dieser speziellen Variante zumindest die Möglichkeit der Gefahrenabwendung (im Sinne einer ordnungsgemäßen Überprüfung und Instandhaltung bei der Reparaturwerkstätte sehen wollte.

Nach Abwägung all dieser Umstände ist - unter Abgehen von der bisherigen Judikatur - der ursprüngliche Halter auch für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeugs zur Reparatur in einer Werkstätte weiter regelmäßig als Halter zu qualifizieren.

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