Neuwagen - Definition

Samstag, 03. Oktober 2014

Fotolia_65924238_XSWie lange ist ein KFZ ein Neuwagen? Wie lange ist es fabriksneu und wann verliert es die Eigenschaft, Neuwagen zu sein? Diese Fragen hat das OLG Wien im Rahmen eines Gewährleistungsprozesses entschieden.

Gegenstand der Entscheidung des OLG Wien vom 30.09.2008 zu 1 R 86/08m war ein Chevrolet, Modell Trailblazer, 4 WD, der bei Übergabe an den Käufer (Erstbesitzer) 32 Monate alt war.

Definition Neuwagen: Entscheidung Gericht

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung deutsche Rechtsprechung und Lehre (va BGH NJW 1980, 1097; BGH NJW 1980, 2127; BGH ZVR 2001, 102) und kam zu folgenden Ergebnissen:

  • Unter einem Neuwagen versteht man ein Fahrzeug, das noch keinen Vorbesitzer hatte und fabriksneu ist.
  • Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt idR daher die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug fabriksneu ist. Zusätzlich kann diese Eigenschaft bei einem Neuwagen als gewöhnlich vorausgesetzt gelten (1 Ob 555/94).
  • Allein der Umstand, dass zwischen der Produktion eines Kraftfahrzeuges und der Übergabe an den Erstkäufer eine Zeitspanne liegt, nimmt einem bisher unbenutzten Fahrzeug noch nicht die Eigenschaft als fabriksneu (vgl BGH VII ZR 227/02 = ZVR-LS 2004/24).
  • Die Eigenschaft eines technisches Gerätes als fabriksneu geht daher aufgrund einer Standzeit grundsätzlich nicht verloren, solange es noch nicht wertmindernd verwendet worden ist (1 Ob 555/94 = ecolex 1994, 754).
  • Überschreitet die Standzeit allerdings eine bestimmte Dauer, ist das Fahrzeug nicht mehr fabriksneu und kein Neuwagen mehr.
  • Bei der konkreten Festlegung der noch „unschädlichen“ Standzeit ist die Ö-Norm V 5021 zu berücksichtigen. Die Eigenschaft fabriksneu setzt nach der Ö-Norm V 5051 voraus, dass das Fahrzeug bei der Übergabe nicht älter als 11 bzw 13 Monate ab dem Produktionsdatum ist.
  • Diese Fristen korrespondieren mit § 9 KSchG, wonach die Gewährleistungsfrist bei Kraftfahrzeugen verkürzt werden darf, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
  • Das Gesetz betrachtet nur jüngere Fahrzeuge (zB Vorführfahrzeuge) als „Beinahe-Neuwagen“. Auch daraus kann geschlossen werden, dass ein Fahrzeug 32 Monaten nach der Produktion nicht mehr als Neuwagen gilt.

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