PRIMERA – Marke für KFZ zulässig

Freitag, 16. Oktober 2014

nissan-primera-marke-entscheidungNissan (Japan) hat die Marke PRIMERA beim Österreichischen Patentamt angemeldet, das die Eintragung abgelehnt hat. Nissan erhob Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat, der dieser Folge gab. PRIMERA ist als Marke für Kraftfahrzeuge eintragungsfähig.

Nissan beantragte beim Österreichischen Patentamt (AM 7150/2008) die Registrierung der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (CTM 4271821) angemeldeten Marke PRIMERA als österreichische Wortmarke für Automobile und andere Waren in Klasse 12. Das Patentamt lehnte ab. Die Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamtes wies die Beschwerde von Nissen ab. Das angemeldete Zeichen bestehe aus dem für die beteiligten Verkehrskreise allgemein verständlichen spanischen Wort PRIMERA, das diese im Sinne von „erstklassig“ verstünden, zumal das denselben Wortstamm beinhaltende spanische Wort „prima“ mit dessen Bedeutung Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe. Der Sinngehalt fremdsprachiger Wörter sei bei ausreichender Kenntnis im Inland maßgebend.

nissan-primera-marke-ogh-entscheidungNissan erhob Beschwerde, der der Oberste Patent- und Markensenat (OBm 2/13, 24.10.2013) Folge gab. Er sprach dem Zeichen PRIMERA Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht ab.

Maßgeblich ist das Verständnis eines angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise. Es kann nicht unterstellt werden, dass überwiegende Teile der angesprochenen Verbraucherkreise in Österreich die Bedeutung des spanischen Wortes „primera“ kennen; blosse Assoziationen der Verkehrskreise mit einer romanischen Sprache (etwa mit dem Wortstamm „prima“) reichen nicht aus, dem breiten Publikum einen bestimmten eindeutigen Wortsinn zu erschließen. Davon abgesehen ist der allgemeine Begriff „erstklassig“ auch keine konkrete aussagekräftige Beschreibung der damit bezeichneten Waren.

Ist die angemeldete Marke demnach nicht geeignet, beim beteiligten Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen über Art oder Eigenschaft der der damit bezeichneten Waren hervorzurufen, besitzt sie Unterscheidungskraft. Damit liegen keine Eintragungshindernisse gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG vor. Die Marke ist schutzfähig.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. ist im KFZ-Vertriebsrecht und Markenrecht tätig.

 

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