Der Kläger kaufte im März 2012 Lancia Thema 3,0 L CRD Platinum mit 175 KW/240 PS bei einem burgenländischen Markenhändler. Das Auto war zur Verwendung als Taxi bestimmt und wurde um EUR 50.400,00 verkauft.
Mängel behauptet
In der Folge wurden vom Käufer Mängel behauptet. Er stellte das Auto zur Behebung derselben zurück zum KFZ-Betrieb. Behoben wurden Defekte an Tempomat (automatisches Ausschalten), Navigationsgerät, Turboschlauch (Loslösen).
Fehler an Totwinkel-Assistent?
Ein Mangel wurde nach mehreren Behebungsversuchen nicht behoben, nämlich das alle 300-400 km auftretende Aufblinken der Leuchte des „Totwinkel-Assistent“ am Armaturenbrett, verbunden mit einem zweimaligen kurzen Piepton und einem Aufleuchten des Signallichts am linken Außenspiegel. Die Funktion des „Totwinkelsystems“ war dadurch allerdings nicht beeinträchtigt. Es blinkte bei gegebener Situation, so wie es das System vorsieht, am Außenspiegel eine gelbe Lampe, welche signalisierte, dass ein Fahrzeug im toten Winkel ist.
Am 17.07.2012 (Kilometerstand 22.904) beauftragte der Käufer eine nochmalige Behebung erklärte aber dann sieben Tage später, den Kaufvertrag rückabwickeln zu wollen. Tatsächlich wurde der Fehler Ende Juli durch Austausch der Batterie behoben.
Montagsauto oder Zitronenauto?
Der Käufer klagte das Autohaus und behauptete es liege ein mangelhaftes Montagsauto oder Zitronenauto vor. Er verlor in allen drei Instanzen.
Der Oberste Gerichtshof (1 Ob 139/14v) hielt im Einklang mit Gesetz und ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Gewährleistungsfällen zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangt werden kann. Ist das unmöglich oder unverhältnismäßig, hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder (falls kein geringfügigen Mangel vorliegt) das Recht auf Wandlung (Rückabwicklung). Es gelangt dem Käufer nicht nachzuweisen, dass die zusätzlich behaupteten Mängel (akustischen Warnhinweise, Leistungsverlust, ansteigender Verbrauch, Kommunikationsmodul, USB-Kommunikation) an seinem Lancia Thema vorliegen.
Das Gericht hat klar ausgesprochen, dass der Werkstätte eine angemessene Frist zur Reparatur zusteht, nach der das Fahrzeug auch Ende Juli mängelfrei war (für die Überschreitung der angemessenen Reparaturfrist wäre der Käufer beweispflichtig).
Die Einstufung der alle 300 bis 400 Kilometer aufgetretenen Phantomalarme des Totwinkel-Assistenten ist geringfügig und bei einem ansonsten intakten Taxi-PKW jedenfalls vertretbar.
Fazit für KFZ-Betriebe
Die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage bietet insofern Vorteile für KFZ-Betriebe, als diesen grundsätzlich ein Recht auf Reparatur (Verbesserung) zusteht und dafür auch eine angemessene Frist gewährt werden muss. Der Prokurist des Autohauses begrüßt die Rechtsprechung und Gesetzeslage. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Grund für einen Mangel nicht sofort offensichtlich ist und das Autohaus daher Zeit zur Behebung benötigt.
Mein Rat als Rechtsanwwalt an KFZ-Betriebe: Gesetzte Fristen sind ernst zu nehmen, da ansonsten kostenpflichtige Ersatzvornahme durch Dritte oder im schlimmsten Fall Rückabwicklung droht. Ist eine Behebung innerhalb der gesetzten Frist unmöglich, sollte dies dokumentiert werden.