Motor muss 23 Monate und 65.000 km halten

Freitag, 01. Oktober 2015

Motorschaden-Fotolia_80337926_XSIst ein Kfz-Motor so konstruiert, dass er keine 23 Monate und 65.000 km hält, fehlt es an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft, womit der Übernehmer Gewährleistungsrechte geltend machen kann.

Dichtring der Nockenwelle undicht – Motorschaden

Ein Autohaus in Niederösterreich baute einen neuen Motor in einen Opel Movano (EZL 2007) ein. Etwa 23 Monate und 65.000 Kilometer später, trat ein Motorschaden auf. Ein Dichtring der Nockenwelle war undicht geworden war. Ein „Weiterfressen“ führte zur Beschädigung des Kolbens und der Ventile führte. Wartungen wurde in den vorgesehenen Intervallen von je 30.000 km durchgeführt. Beim letzten Service (zwei Monate vor dem Schaden) wurde kein Ölverlust bemerkt. Das Autohaus weigerte sich, den Motorschaden unentgeltlich zu beheben. Der Kunde klagte die Behebungskosten von EUR 8.194,73 ein.

Oberster Gerichtshof prüft Mangel

In letzter Instanz hatte der Oberste Gerichtshof (OGH 23.04.2015, 1 Ob 71/15w) über die Sache zu entscheiden. Das Höchstgericht prüfte die möglichen Ursachen des Nachlassens der Wirkung des Dichtrings durch unvereinbare Überbeanspruchung oder sonstige Fehlbehandlung, konnte dies aber nicht der Sphäre des Autohauses zuordnen. Es verblieb somit lediglich die Möglichkeit, dass sich die Kurzlebigkeit des Dichtrings aus dessen Konstruktion, Verarbeitung oder dem verwendeten Material ergeben hat.

Fabriksneuer Motor muss 2 Jahre funktionstüchtig bleiben

Nach Ansicht des OGH darf allgemein erwartet werden, dass ein fabriksneuer Motor, der nicht in exzessiver Weise beansprucht wird, mehr als zwei Jahre funktionstüchtig bleibt und mit Teilen, mögen es auch „Verschleißteile“ sein, ausgestattet ist, deren Qualität eine ausreichende Lebensdauer gewährleistet. Die gewöhnlich vorausgesetzte Funktionstüchtigkeit bestimmter Teile ist nur dort nicht anzunehmen, wo schon nach allgemeinen Erfahrungswissen mit vorzeitigem Verschleiß zu rechnen ist oder wo der Hersteller bestimmte Intervalle vorgibt, in denen die betreffenden Einzelteile ausgetauscht werden sollen. Für den Dichtring der Nockenwelle existierte eine derartige Vorgabe nicht.

Käufer muss nicht mit Motorschaden binnen 23 Monaten und 65.000 Kilometern rechten

Mangels eines ausdrücklichen Hinweises muss ein Übernehmer nicht mit einem Unbrauchbarwerden des Motors innerhalb von 23 Monaten rechnen, sondern kann vielmehr als gewöhnlich voraussetzen, dass der erworbene Motor keine derartigen Verschleißteile aufweist oder dass zu den üblichen Serviceintervallen ein allfälliger Verschleiß rechtzeitig festgestellt werden kann. Ist ein Kfz-Motor so konstruiert, dass er im festgestellten Zeitraum und bei der festgestellten Kilometerleistung unbrauchbar wird, fehlt es an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft, womit der Übernehmer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen kann.

Bewertung für den KFZ-Vertrieb

Das Gesetz sieht vor, dass Gewährleistungsansprüche binnen zwei Jahren geltend gemacht werden können. Nach Ablauf von sechs Monaten (§ 924 ABGB) muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Diese Regel ist gemeinhin bekannt. Gemessen an der aktuellen Entscheidung ist KFZ-Händlern daher zu raten bei Motorschäden innerhalb der ersten zwei Jahre oder innerhalb von 65.000 Kilometern eine Reparatur vorzunehmen. Alternativ dazu wären vom Hersteller Vorgaben zu machen, welche Teile des Motors innerhalb kürzerer Frist zu tauschen sind.

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