Hersteller-Marke: KFZ-Betrieb zur Nutzung berechtigt?

Donnerstag, 15. Juni 2016

Markenrecht-Fotolia_78425459_XSDie Nutzung der Marken des Herstellers von Neufahrzeugen steht im Mittelpunkt des Interesses von KFZ-Betrieben. Vor allem markenungebundene Betriebe suchen oft nach einer Möglichkeit, ihre Leistungen adäquat zu bezeichnen und zu bewerben. Sie können im Markenschutzgesetz fündig werden und Erfolg haben, wenn sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Hersteller als Markeninhaber

Das Logo eines KFZ-Herstellers steht für die von diesem erzeugten Produkte. Es ist in der Regel rechtlich mehrfach, und zwar als Bildmarke und/oder Wort-Bild-Marke, geschützt. Markennamen sind als Wortmarke geschützt. Markenschutz kann nach Anmeldung einer Marke in Form der nationalen Marke, Unionsmarke und/oder internationalen Marke bestehen, die dem Hersteller als Inhaber weitgehende Rechte gewähren, die aus dem Markenrecht erwachsen.

Vertragliche Berechtigung zur Markenverwendung

Der Hersteller kann als Markeninhaber entscheiden, wer seine Marke in welcher Art und Weise nutzen darf. Die Erteilung der Berechtigung zur Nutzung der Marke des Herstellers erfolgt meist im Händlervertrag / Werkstättenvertrag, die der Hersteller den Vertragshändlern und Vertragswerkstätten über den Importeur anbietet. Durch den Vertrag und eine allenfalls vorliegende Regelung zur Markenverwendung wird klar definiert wann, wo und wie der KFZ-Betrieb die Marke des Herstellers verwenden darf. Händler erhalten dabei oft weitergehende Rechte als Werkstätten.

Vorgehen des Markeninhabers bei Markenverletzung

Liegt keine Vereinbarung vor, die die Nutzung der Marke legitimiert, kann der Hersteller dem Unberechtigten verbieten, die Marke oder ein mit dieser ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen besteht. Bei Verletzung der Markenrechte stehen dem Markeninhaber Ansprüche nach dem Markenschutzgesetz zu. Er kann

  • Unterlassung der künftigen Nutzung,
  • Beseitigung der markenverletzenden Gegenstände,
  • angemessenes Entgelt (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit doppeltes Entgelt),
  • bei schuldhafter Markenverletzung anstatt dessen Schadenersatz einschließlich (entgangener Gewinn),
  • Rechnungslegung,
  • Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen und
  • Urteilsveröffentlichung sowie
  • Kostenersatz verlangen

und diese Ansprüche durch eine einstweilige Verfügung sichern. Für markenrechtliche Klagen und einstweilige Verfügungen ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und Immaterialgüterrechtes ist eine Bemessungsgrundlage von EUR 43.200,00 festgelegt, die bewirkt, dass Kosten aus markenrechtlichen Causen relativ rasch hohe Beträge erreichen können.

Gesetzliche Ausnahme zur Markennutzung

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es Fälle gibt, in denen eine Nutzung der Marke auch durch Personen zulässig sein muss, die vom Markeninhaber keine vertragliche Berechtigung erlangt haben.

So ist in § 10 Abs 3 Z 3 Markenschutzgesetz geregelt, dass die Marke dem Markeninhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten,

„die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht."

Diese Regelung ermöglicht es markenungebundenen Betrieben auf Ihrer Website, in der Werbung, usw, anzukündigen, dass sie Service für Fahrzeuge der Marke Mercedes oder Audi anbieten oder diese gebraucht verkaufen. Er darf unter diesen Voraussetzungen die Wortmarke des Herstellers nutzen. Bestünde diese Regelung nicht, müssten KFZ-Betriebe darauf verweisen, Verkauf bzw Servicierung von Fahrzeugen mit Stern bzw vier Ringen aus Stuttgart bzw Ingolstadt anzubieten.

Rechtsprechung zur Markennutzung durch markenungebundene Betriebe

Über die Tragweite dieser Regelung (EU-weit ident), vor allem über die Frage der Berechtigung zur Nutzung der Wort-Bild-Marke oder Bildmarke (zB Stern, vier Ringe) werden regelmäßig Gerichtsstreitigkeiten zwischen Markeninhaber und Markenverwender geführt, die Niederschlag in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden.

Oberster Gerichtshof (Österreich)

Die vorliegende Regel ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (17 Ob 28/08d), sodass nicht jegliche gewünschte Markennutzung in die Ausnahmeregel hineininterpretiert werden kann. Zudem darf die Marke nicht so benützt werden, dass der Durchschnittsverbraucher von einer Handelsbeziehung zwischen Markeninhaber und Unternehmer ausgeht, was im Regelfall dann nicht anzunehmen ist, wenn eine andere Gestaltung gewählt wird (17 Ob 19/11k).

geloeschte-marke-mazda-schriftzug-107826Die Benutzung der Marke durch einen Dritten als Hinweis auf die Bestimmung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen ist notwendig, wenn dies praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis geloeschte-marke-219630-mazda-logoVoraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist. Im konkreten Fall wurde die Notwendigkeit der Nutzung der Wort-Bild-Marke Mazda (AT 107826) sowie des Madza-Logos (AT 219630) für einen Service- und Reparaturbetrieb für Kfz aller Marken verneint (Logos siehe Grafik; Marken in der konkreten Form zwischenzeitig gelöscht, 4 Ob 211/15f).

Die Nutzung einer Bild- oder Wortbildmarke (durch einen Chip-Tuning-Betrieb) ist im Regelfall nicht erforderlich und daher unzulässig. Der Tuner hätte die Bestimmung der Waren (Mikrochips) und Dienstleistungen (Tuning) schon allein dadurch angeben können, dass er die Marken- und Typenbezeichnungen jener Fahrzeuge nennt, für die Leistungen erbracht werden. Das zusätzliche Zeigen von Bild- oder Wortbildmarken ist nicht erforderlich (17 Ob 28/08d - Mazda-Logo).

EuGH und BGH

Dies entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-228/03 - Gillette) und der Rechtspraxis in Deutschland. So hat etwa das Thüringer OLG im Mai 2016 entschieden, dass die Nutzung des Hyundai-Logos an der Gebäudefassade, an einem Pylon auf dem Firmengelände und auf dem Briefbogen ohne vertragliche Berechtigung dazu unzulässig ist (2 U 514/15). Schon 2011 hat sich der BGH mit einem Streit zwischen der Volkswagen AG und ATU beschäftigt, da ATU die Bildmarke VW verwendete (I ZR 33/10). Der BGH hat eine Verletzung der Marke von VW bejaht, zumal ATU auch die Möglichkeit gehabt hätte, zur Beschreibung des Gegenstands der angebotenen Dienstleistungen auf die Wortzeichen „VW" oder „Volkswagen" zurückzugreifen.

Fazit zur Nutzung der Marken des Herstellers durch KFZ-Betriebe

Markenrechtsverletzungen können relativ rasch zur teuren Angelegenheit werden. Aus all diesen Gründen ist eine sorgsame Prüfung der Berechtigung zur Nutzung der Marken des Importeurs geboten. Vertragshändler und Vertragswerkstätten tun daher gut daran, die vertraglichen Regeln zur Markennutzung einzuhalten. Markenungebundene Betrieb sollten davon Abstand nehmen, Logo, Schriftzug oder sonstige grafische Bestandteile geschützter Marken zu nutzen und nicht den Eindruck erwecken, in vertraglicher Beziehung mit dem Markeninhaber zu stehen. Im Zweifelsfall sollten Werbeaussendungen und/oder Werbekonzepte vor Beauftragung einer juristischen Prüfung unterzogen werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. Foto: #78425459 | Urheber: p365.de, fotolia.com