VwGH - Vorsteuerabzug für Opel Zafira Klasse ?

Dienstag, 16. Oktober 2006

§ 5 der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse setzt ein kastenwagenförmiges Aussehen voraus. Die Form eines Fahrzeuges als Kastenwagen ist jedoch von der absoluten Länge, Breite und Höhe allein nicht bestimmbar. Das Abstellen auf Mindestmaße bei der Beurteilung eines Aussehens als "kastenwagenförmig" ist daher verfehlt. Das weitere Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen bedingt technisch ohnehin eine bestimmte Größe. Das Urteil betraf den Opel Zafira. (VwGH, 21.09.2006, 2003/15/0036)

Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für April 2002 u.a. eine Vorsteuer aus der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges Opel Zafira geltend. Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für April 2002 fest und erkannte diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorsteuer nicht an, weil es sich um ein "nicht vorsteuerabzugsberechtigtes Kraftfahrzeug" handle.

Die belangte Behörde hat dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug Opel Zafira die Eigenschaft als Kleinbus deshalb versagt, weil es im Vergleich zu den Abmessungen "anerkannter" Kleinbusse das "Kleinere und Kürzere", nämlich um 32 cm kürzer als der kürzeste, um 7 cm schmäler als der schmälste und um 1,6 cm niedriger als der niedrigste der "anderen kastenwagenähnlichen und vorsteuerabzugsberechtigten" Kleinbusse sei. Weiters stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der in Rede stehende Opel Zafira nur um 7 cm länger und um 3 cm breiter sei als der "viertürige Opel Astra", der dem Opel Zafira als "Technik- und Ausstattungsspender" gedient habe. Daraus leitete die belangte Behörde ab, dass der Opel Zafira zur "volumsstarken Kompaktklasse" zähle und kein Kleinbus sei.

Das in § 5 der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, angeführte Merkmal, dass das zu prüfende Fahrzeug Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweise, ist beim in Rede stehenden Opel Zafira unbestritten gegeben.

Mit dem weiteren Merkmal, dass ein solches Fahrzeug ein "kastenwagenförmiges Äußeres" aufzuweisen habe, hat sich die belangte Behörde lediglich durch einen Vergleich absoluter Zahlen von Länge, Breite und Höhe auseinandergesetzt ("der Kleinere und Kürzere"). § 5 der zitierten Verordnung setzt ein kastenwagenförmiges Aussehen voraus. Die Form eines Fahrzeuges als Kastenwagen ist jedoch von der absoluten Länge, Breite und Höhe allein nicht bestimmbar. Das der belangten Behörde offensichtliche Abstellen auf Mindestmaße von Länge, Breite und Höhe bei der Beurteilung eines Aussehens als "kastenwagenförmig" ist daher verfehlt. Das weitere im Erlass vom 18. November 1987 und in § 5 der Verordnung genannte Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen bedingt technisch ohnehin eine bestimmte Größe.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Beurteilung, ob der in Rede stehende Opel Zafira ein kastenwagenförmiges Aussehen gemäß § 5 der Verordnung habe, ausschließlich an Hand eines Vergleiches absoluter Zahlen der Außenmaße vorgenommen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. VwGH, 21.09.2006, 2003/15/0036

Kommentar des Finanzministeriums

„Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht die Frage entschieden, ob der Zafira eine Kastenwagenform aufweise – nach Ansicht des Ministeriums weist der Zafira keine Kastenwagenform auf. Indizien dafür sind die vorgezogene Motorhaube, die abfallende Dachlinie und die abgeschrägte Heckpartie“, so das BMF in der Stellungnahme. Dasselbe gelte „für Citroën C4 Picasso, Ford S-Max, Honda Stream, Kia Carens, Mazda Premacy, Mazda 5, Mercedes R-Klasse, Peugeot 307, Renault Grand Scénic, Toyota Corolla Verso und VW Touran“.  Diese Fahrzeuge sind daher unverändert nicht als Kleinbusse anzusehen und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt, Würde man für derartige Fahrzeuge (kleine Minivans) den Vorsteuerabzug zulassen, käme es zu einer Aushöhlung der Vorsteuerausschlussbestimmung des §12 Abs. 2 Z2 lit. B UstG 1994.

Arbeitskreis der Automobilimporteure - Vorsteuerabzug für alle betrieblich genutzten Autos

Der Geschäftsführer des Arbeitskreises der Automobilimporteure fordert indes, dass betrieblich genutzte Autos generell zum Vorsteuerabzug berechtigen sollten. „Jedes Urteil dieser Art – das Zafira-Urteil ebenso wie schon die vorausgegangenen – bewerten wir als Beweis dafür, dass die Regelung in der derzeitigen Form nicht haltbar ist“, kommentiert Dr. Christian Pesau, Geschäftsführer des Arbeitskreises der Automobilimporteure in der Industriellenvereinigung die Aufhebung des rechtswidrigen Urteils zum siebensitzigen Opel Zafira durch den Verwaltungsgerichtshof.„Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber diese nicht sinngemäßen Regelungen ersatzlos aufhebt. Fahrzeuge, die betrieblich genutzt werden – gleich ob Pkw oder Nutzfahrzeug – sollten punkto Kosten generell zum Vorsteuerabzug berechtigen!“

Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

Rechtsanwalt
[T] +43-1-505 49 59
www.raoe.at
office@raoe.at