Inkasso für KFZ-Werkstätten

Dienstag, 16. Mai 2011

Österreich ist im internationalen Vergleich ein Vorzeigebeispiel in Sachen Zahlungsmoral. Nur Finnen und Deutsche zahlen vergleichbar schnell (unter 30 Tage). Trotzdem ist die Statistik trügerisch, belasten doch Einzelfälle und Insolvenzen in vielen Fällen den Fachbetrieb in unverhältnismäßiger Weise. KFZ-Fachbetriebe bedienen die gesamte Bevölkerung und sind deshalb vor säumigen und zahlungsunwilligen Kunden nicht gefeit.

Vorauszahlung bei Neufahrzeugen

Bei Kaufverträgen von Neuwägen oder gebrauchten KFZ sind Zahlungsausfälle untypisch, ist in diesem Geschäftsbereich doch in der Regel Bar- oder Vorauszahlung üblich. Auch bei der gesicherten Finanzierung durch eine Bank oder der Schadenabwicklung durch eine Versicherung hat der Fachbetrieb keine Ausfälle im klassischen Sinn zu fürchten.
Anders ist dies bei den Dienstleistungen der Werkstätte.

Zahlung von Servicearbeiten und Reparaturen

Service- und Reparaturarbeiten werden regelmäßig im Nachhinein verrechnet, sodass Vorauszahlung ausscheidet. Bei privaten Kunden ist zwar vielfach die Barzahlung bei Abholung des Fahrzeugs üblich, bei Firmen oder Stammkunden erfolgt oft eine Rechnungslegung mit nachfolgender Zahlung.
Kommt es dann zur Eintreibung von Forderungen, ist derjenige Unternehmer besser gestellt, der rechtzeitig genug vorgesorgt hat. Mit geringem Aufwand kann man sich eine bessere Ausgangssituation in einem späteren Inkassofall erarbeiten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Effiziente Forderungseintreibung beginnt nämlich schon bei der Vertragsgestaltung. Ausformulierte Verträge über Reparaturaufträge sind in der Branche zwar nicht üblich, die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist aber gerade hier bequem möglich. Man muss nur allerdings darauf achten, dass diese wirksam vereinbart sind, da sie sonst nicht auf das Auftragsverhältnis zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass im Angebot bzw. auf dem Auftragsblatt, das der Kunde unterschreibt, auf die AGB klar Bezug genommen werden muss. Der Kunde muss auch die Möglichkeit gehabt haben, diese einzusehen. Im Idealfall sind die AGB auf der Rückseite des Auftragsformulars abgedruckt und der Kunde bestätigt ihre Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift. Es reicht zum Beispiel nicht, wenn die AGB einzig und allein auf der Website oder auf der Rechnung zu finden sind.

Worauf man achten sollte

Ist die korrekte Vereinbarung sichergestellt, gilt es, sich Gedanken über den Inhalt zu machen. Bestimmte Klauseln können die Eintreibung von Forderungen deutlich erleichtern. Zunächst sollte daher der Erfüllungsort festhalten werden. Dabei wird es sich im Regelfall um den Ort der Werkstatt handeln. Der Erfüllungsort kann gleichzeitig als Gerichtsstand vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass Vereinbarungen mit Verbrauchern nur begrenzt Bestand haben. Gerade Dienstleister in Grenznähe oder solche mit verstärkten Auslandskundenverkehr sollten eine Rechtswahlklausel vorsehen, da die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht automatisch die Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nach sich zieht.

Um sich finanziell für den Fall der verspäteten Zahlung abzusichern, lohnt es, Verzugszinsen zu vereinbaren und deren Höhe in den AGB genau festzulegen, da sonst die gesetzlichen Zinsen gegenüber Unternehmern 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz und gegenüber Verbrauchern lediglich 4% p.a. betragen. Bis zu 12% p.a. werden von der Judikatur als problemlos angesehen, darüber hinaus läuft man Gefahr, in den Bereich des Wuchers zu kommen. Die Berechnung eigener Mahnkosten muss ebenfalls vertraglich vereinbart sein.

Aufmerksamkeit verdient schließlich die Organisation des betrieblichen Mahnwesens. Hier empfiehlt es sich, fixe Zeitspannen vorzusehen und regelmäßig zu mahnen, wiewohl es nicht verpflichtend ist, nach Fälligkeit zu mahnen. Die allgemeine Lebenserfahrung empfiehlt jedoch jedenfalls eine Zahlungserinnerung oder Mahnung vorzusehen, ist doch Vergesslichkeit einer der häufigsten Gründe für die Nichtzahlung. In einer „letzten Mahnung" sollte die Klage bzw die Beauftragung eines Rechtsanwaltes angekündigt werden, um die Nachhaltigkeit zu signalisieren. Mehr als drei schriftliche Aufforderungen sind keinesfalls sinnvoll, da mit dem Vergehen der dafür notwendigen Zeit die Gefahr einer Insolvenz unverhältnismäßig zunimmt.

Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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