Für KFZ-Betriebe gelten seit 1. Juni 2013 neue österreichische Regeln. Ziel ist, die Konsequenzen aus dem Wegfall der alten KFZ-GVO abzumildern. Das Kraftfahrzeugsektorschutzgesetz enthält Schutzbestimmungen für Händler und Werkstätten.
Kraftfahrzeugsektorschutzgesetz wegen Auslauf KFZ-GVO alt
Seit dem 1. Juni 2010 gilt die After-Sales-GVO (VO Nr. 461/2010) nur mehr für die Reparatur von Fahrzeugen. Auf den Vertrieb von Neufahrzeugen ist vorerst noch die alte KFZ-GVO (VO Nr. 1400/2002) anzuwenden. Ab dem 1. Juni 2013 gilt für den Neuwagenvertrieb die Vertikal-GVO (VO Nr. 330/2010)
Nach der mit 31. Mai 2013 endgültig außer Kraft tretenden alten KFZ GVO (VO Nr. 1400/2002) ist eine Freistellung nur möglich, wenn die zwischen Kfz-Herstellern und Händlern geschlossenen Vereinbarungen bestimmte Klauseln enthalten, die sich auf die Übertragung der Rechte und Pflichten eines Händlers auf einen anderen Händler desselben Netzes, auf Fristen für die Kündigung der Vereinbarung, auf die Dauer der Vereinbarung und auf Schiedsverfahren beziehen.
Ziel des Kraftfahrzeugsektorschutzgesetz (KraSchG) ist es, die in der auslaufenden KFZ-GVO (1400/2002) enthaltenen Schutzbestimmungen für Händler / Werkstätten in bestehenden Vertriebsbindungsverträgen der Kfz-Branche durch zwingendes Zivilrecht abzusichern.
Von den Regeln im Kraftfahrzeugsektorschutzgesetz darf dementsprechend nicht zum Nachteil des gebundenen Unternehmers (Händler / Werkstätte) nicht abgegangen werden.
Kraftfahrzeugsektorschutzgesetz: Regeln
Im Einzelnen beinhaltet das Kraftfahrzeugsektorschutzgesetz folgende Regeln:
Regeln zur Beendigung der Vertriebsvereinbarung
- Mindestkündigungsfrist 2 Jahren bei unbefristeten Verträgen
- Kündigung nur schriftlich (Ausnahme Gebietsschutz)
- Verkürzung der Kündigungsfrist auf ein Jahr bei Umstrukturierung des Vertriebsnetzesd
- Recht von Händler/Werkstätte, Ware zurückzuverkaufen; Rückkaufpreis (=Nettoeinkaufspreis abzüglich von Abschlägen für die Abnützung unter Berücksichtigung der Marktgängigkeit)
Achtung: Rückkaufrecht innerhalb (!) Vertragslaufzeit schriftlich geltend zu machen; bei außerordentlicher Kündigung binnen vier Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung
Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung
- Recht des Händlers, den Vertrag auf anderen Händler im Vertriebssystem zu übertragen, wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen
Garantievergütung und Gewährleistungsvergütung
- Hersteller / Importeur muss für alle während der Vertragszeit verkauften KFZ auch noch nach Ablauf des Vertrages Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung abdecken, wenn der Händler Leistungen aus Garantie oder Gewährleistung erbracht hat
Technische Informationen
- Hersteller / Importeur muss erforderliche technische Informationen für Instandsetzung und Reparatur zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen
Außergerichtliche Streitbeilegung
- Vor Einbringung einer Klage ist Schlichtungsstelle zu befassen, gerichtlicher Vergleichsversuch zu unternehmen oder Mediation vorzunehmen
- Klage nur zulässig, wenn innerhalb von drei Monaten keine gütliche Einigung
Rechtsanwalt KFZ-Vertriebsrecht
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Vertragshändler und Werkstätten in allen Fragen des Vertriebsrechtes und unterstützt bei
- Auslegung Vertrag (Händlervertrag, Werkstättenvertrag)
- Vertragsverhandlung (Händlervertrag, Servicevertrag)
- Aufnahme einer neuen Marke
- Vertragskündigung samt Geltendmachung von Ansprüchen (Ausgleichsanspruch, Investitionsersatz, Ersatzteilrücknahme)
- Einzelfragen zu Vertriebsrecht, GVO und Kraftfahrzeugsektorschutzgesetz
: Kraftfahrzeugsektorschutzgesetz (KraSchG) (78 KB)