Abfall oder Auto: VwGH klärt Rechtsfrage

Donnerstag, 28. Mai 2014

Die Abfalleigenschaft eines Pkw, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002. Der Gebrauch "zum Ausschlachten", also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung dar. Nichts anderes gilt im Fall der geplanten Verwendung der Karosserien von Altfahrzeugen als Ersatzteile. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch der Fahrzeuge iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (VwGH 2013/07/0032 vom 25.07.2013)

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Anlage zur Verwertung von Metallabfällen und übernimmt sowohl alte, schadhafte, havarierte als auch gebrauchte, außer Betrieb genommene, aber weiterhin betriebs- oder funktionsfähige Fahrzeuge und Fahrzeugteile. Da sie neben ihrer abfallwirtschaftsrechtlichen Tätigkeit Handel treibt, beantragte sie die Feststellung, dass folgende vier Gebrauchtfahrzeuge kein Abfall im Sinn des AWG 2002 seien:

  1. Audi 80: 173.047 km, kein zulassungsfähiger Zustand
  2. Mazda 323: 230.058 km, kein zulassungsfähiger Zustand
  3. KIA Shuma: 155.788 km, nicht fahrbereit, aber kompletter Zustand
  4. Peugeot xRd: 306: 204.928 km, nicht zulassungsfähiger Zustand

Der Amtssachverständige gab zusammengefasst folgendes Gutachten ab:

"... Audi 80, Mazda 323 und Peugeot 306 (sind) als Ersatzteilträger und durch die vorhandenen Betriebsstoffe als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Wiederherstellungskosten und die Reparaturkosten überschreiten unverhältnismäßig hoch den Zeitwert, um diese Fahrzeuge in einen zulassungsfähigen Zustand zu bringen. Gemäß den veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission zur Abgrenzung von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen wird ebenfalls darauf eingegangen, dass Fahrzeuge als Abfall einzustufen sind, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert der Fahrzeuge übersteigen.

Weitere Kriterien sind:

  • letzter Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als 2 Jahre überschritten
  • unzureichender Schutz gegen Transportschäden, sowie Schäden, die beim Transport von Ersatzteilen im Fahrzeuginneren entstehen können

Der PKW der Marke KIA Shuma ist aus technischer Sicht und auf Grund seines guten Allgemeinzustandes und der mittelmäßigen Kilometerleistung in seinem Zeitwert mit geringem Aufwand in einen zulassungsfähigen Zustand zu bringen. Aus fachlicher Sicht ist das Fahrzeug somit kein Fahrzeugwrack und auch nicht dazu bestimmt, als Ersatzteilträger zu dienen bzw. recycelt zu werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu das Abfallwirtschaftsgesetz, insbesondere dessen § 2 Abs 1 Z 2 (Objektiver Abfallbegriff; Behandlung als Abfall erforderlich, um öffentliche Interessen nicht zu beeingträchtigen) sowie dessen § 2 Abs 3 Z 2 geprüft, wonach eine Behandlung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz solang nicht erforderlich ist, solange die Sache "in einer nach der Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung steht".

Für den Audi 80 und Peugeot xRd 306 sei der objektive Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt. Hinsichtlich des Mazda 323 ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, dass dieser in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 steht (VwGH 2013/07/0032 vom 25.07.2013).

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Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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