Gewährleistung - FAQ zur VO 461/2010

Dienstag, 03. September 2012

Die Europäische Kommission hat am 27. August 2012 eine Sammlung häufig gestellter Fragen (freequently asked questions, FAQ) zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den KFZ-Sektor (VO 461/2010, „After-Sales-GVO“) publiziert. Hier finden Sie jenen Teil aus den FAQ, der sich mit dem Thema Gewährleistung beschäftigt.

Gewährleistung - FAQ zur VO 461/2010

In den Ergänzenden Leitlinien ist der allgemeine Grundsatz formuliert, dass Vereinbarungen über den rein qualitativen Selektivvertrieb nur dann unter eine Ausnahmeregelung nach dem EU-Wettbewerbsrecht fallen, wenn die Gewährleistung des Herstellers nicht davon abhängig gemacht wird, dass der Endverbraucher die nicht unter die Gewährleistung fallenden Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten ausführen lässt. Gleichermaßen darf in den Gewährleistungsauflagen nicht verlangt werden, dass bei nicht unter die Gewährleistung fallenden Austauschmaßnahmen nur Ersatzteile mit Markenzeichen des Herstellers verwendet werden dürfen. Bei diesen beiden Arten von Beschränkungen, die im Folgenden als Kundendienst- bzw. Ersatzteilbeschränkungen bezeichnet werden, ist davon auszugehen, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Fahrzeughersteller und seinen zugelassenen Händlern oder Werkstätten gegen EU-Wettbewerbsrecht verstößt. Diesem allgemeinen Grundsatz liegt die Argumentation zugrunde, dass ein solches Verhalten zu einem Ausschluss unabhängiger Werkstätten oder zur Ausschaltung alternativer Kanäle für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen führen könnte. Dies wiederum könnte sich auf den Preis auswirken, den die Verbraucher für Instandsetzungs- und Wartungsdienste zahlen müssen. Die eingegangenen Fragen bezogen sich sowohl auf den Anwendungsbereich dieses allgemeinen Grundsatzes als auch darauf, ob er nur unter bestimmten Umständen anwendbar ist. Des Weiteren wurde die Frage aufgeworfen, ob einem Verbraucher verwehrt werden kann, die Gewährleistung für ein bei einem zugelassenen Händler in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug in Anspruch zu nehmen. Die nachstehenden Antworten sind unbeschadet der Anwendung einzelstaatlicher Verbraucherschutzgesetze zu verstehen, die möglicherweise bestimmte Pflichten auferlegen oder bestimmte Rechte begründen. Nicht berücksichtigt wurden außerdem die sogenannten „Kulanzregelungen“, mit denen Kraftfahrzeuganbieter ihre Vertragshändler anweisen, bestimmte Mängel über den Gewährleistungszeitraum hinaus kostenlos zu beheben.

1. Hängt die Bewertung von Kundendienst- und Ersatzteilbeschränkungen davon ab, ob sie im Kaufvertrag oder in der Kundendienst- oder Gewährleistungsbroschüre enthalten sind?

Nein. In der Praxis stehen die Kundendienst- oder Ersatzteilbeschränkungen nicht unbedingt im Kaufvertrag, sondern möglicherweise in anderen Dokumenten wie der Kundendienst- oder Gewährleistungsbroschüre. Derartige Beschränkungen werden, unabhängig davon, in welchem Dokument sie verankert sind, grundsätzlich in der gleichen Weise bewertet.

Unabhängig davon, in welchem Dokument die fragliche Beschränkung enthalten ist, könnten die Verbraucher annehmen, dass die Gewährleistung nicht mehr gilt, sobald Kundendienstleistungen in einer unabhängigen Werkstatt durchgeführt oder Ersatzteile anderer Marken verwendet werden. Dies birgt die Gefahr eines Ausschlusses solcher unabhängigen Werkstätten bzw. einer Ausschaltung anderer Vertriebskanäle für Ersatzteile.

2. Werden Kundendienst- und Ersatzteilbeschränkungen anders bewertet, wenn sie Teil einer erweiterten Gewährleistung sind, die vom Netz zugelassener Werkstätten zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs oder kurz danach gewährt wurde?

Nein. Die Tatsache, dass die Kundendienst- bzw. Ersatzteilbeschränkung nicht in der Gewährleistung des Fahrzeugherstellers, sondern in einer erweiterten Gewährleistung enthalten ist, die vom Netz zugelassener Werkstätten zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs (oder kurz danach) gewährt wurde, ändert grundsätzlich nichts an der Bewertung dieser Beschränkungen. Ebenso wie die Kraftfahrzeughersteller oder ihre Einführer sind auch die Händler und zugelassenen Werkstätten innerhalb eines Selektivvertriebssystems Parteien eines Netzes von Vereinbarungen. Wenn sich diese Beteiligten auf eine Gewährleistungsregelung einigen und die betreffenden Gewährleistungen eine Dienstleistungs- oder Ersatzteilbeschränkung enthalten, würde dies wahrscheinlich zum Ausschluss unabhängiger Werkstätten bzw. zur Ausschaltung anderer Vertriebskanäle für Ersatzteile führen. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass eine solche Gewährleistungsregelung wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der Vereinbarungen zwischen dem Kraftfahrzeuganbieter und seinen zugelassenen Werkstätten und Ersatzteilhändlern verursacht oder verstärkt.

3. Werden Kundendienst- und Ersatzteilbeschränkungen anders bewertet, wenn sie Teil einer erweiterten Gewährleistung sind, die vom Kraftfahrzeuganbieter (oder vom Netz zugelassener Werkstätten zum Zeitpunkt des Verkaufs oder kurz danach) über einen Dritten, z. B. einen Versicherer, gewährt wurde?

Nein. Die Tatsache, dass Gewährleistungen, die eine Kundendienst- oder Ersatzteilbeschränkung enthalten, von dem Kraftfahrzeuganbieter (oder zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs oder kurz danach von den Mitgliedern des Netzes zugelassener Werkstätten; siehe Frage 2) über einen Dritten (in der Regel ein Versicherer) geregelt werden, ändert grundsätzlich nichts an der Bewertung dieser Beschränkungen. Die Tatsache, dass eine erweiterte Gewährleistung, die eine Kundendienst- oder Ersatzteilbeschränkung enthält, über einen Dritten geregelt wird, begründet keine Änderung der in den Ergänzenden Leitlinien vorgesehenen Analysen. Entscheidend ist, ob die Kundendienst- und Ersatzteilbeschränkung ein Faktor ist, auf den ein oder mehrere Mitglieder des Netzes der Selektivvertriebsvereinbarungen Einfluss hat/haben, und folglich damit zu rechnen ist, dass die Umsetzung der Beschränkung zum Ausschluss unabhängiger Werkstätten oder zur Ausschaltung anderer Vertriebskanäle für Ersatzteile führt.

4. Werden Kundendienst- und Ersatzbeschränkungen anders bewertet, wenn sie in einer erweiterten Gewährleistung enthalten sind, die der Verbraucher erst mehrere Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs bei einer zugelassenen Werkstatt oder dem Kraftfahrzeuganbieter erworben hat?

Ja, denn eine solche Gewährleistung führt in der Regel nicht zu einer Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts. Liegt der Fahrzeugkauf bereits mehrere Jahre zurück, so hat ein zugelassener Händler bei weitem nicht mehr so einen privilegierten Zugang zum Kunden, wie kurz nach dem Kauf. Folglich dürfte es für andere Anbieter erweiterter Gewährleistungen wie z. B. Ketten unabhängiger Werkstätten und Versicherungen wesentlich einfacher sein, Fahrzeughaltern ihre Produkte anzubieten. Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass unabhängige Werkstätten mit einer erheblichen Ausschlusswirkung konfrontiert wären, selbst wenn die Gewährleistungen von  Kraftfahrzeuganbietern oder ihren Netzen zugelassener Werkstätten Kundendienstoder Ersatzteilbeschränkungen enthielten.

5. Sollten Verbraucher eine Gewährleistung für ein Fahrzeug in Anspruch nehmen können, das sie bei einem zugelassenen Händler in einem anderen EUMitgliedstaat gekauft haben?

Ja, es können jedoch gewisse Einschränkungen in Bezug auf den Gewährleistungsumfang bestehen. Wenn Kraftfahrzeuganbieter entweder die Gewährleistungen für Fahrzeuge, die bei zugelassenen Händlern in anderen Mitgliedstaaten gekauft wurden, nicht erbringen oder ihre zugelassenen Werkstätten nicht vertraglich dazu verpflichten, die unter die Gewährleistung fallenden Arbeiten an diesen Fahrzeugen auszuführen, würde dies einer Verkaufsbeschränkung gleichkommen, so dass die betreffenden Selektivvertriebsvereinbarungen wahrscheinlich gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen würden. Dieselbe Argumentation gilt für unentgeltliche Kundendienstleistungen oder Arbeiten, die im Rahmen einer Rückrufaktion vorgenommen werden, oder wenn der Verbraucher das Fahrzeug über einen bevollmächtigten Vermittler gekauft hat. Gewährleistungen für Fahrzeuge, die von Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten gekauft wurden, sollten außerdem keinen zusätzlichen administrativen Verfahren unterliegen, die Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten verursachen. In diesem Zusammenhang sollte jedoch bedacht werden, dass Gewährleistungsauflagen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren können und Kraftfahrzeuganbieter bei der Festlegung des empfohlenen Kaufpreises in der Regel die Kosten für die Einhaltung eines bestimmten Pakets von Gewährleistungsauflagen einpreisen. Wird ein Fahrzeug ausgeführt, so darf der Kraftfahrzeuganbieter auf das betreffende Fahrzeug die ursprünglich geltenden Gewährleistungsauflagen anwenden; er ist somit nicht verpflichtet, die eventuell vorteilhafteren Gewährleistungsauflagen des Zielmitgliedstaats anzuwenden.

6. Wird eine Ersatzteilbeschränkung anders bewertet, wenn für Arbeiten, die nicht unter die Gewährleistung fallen, vom Kraftfahrzeuganbieter verlangt wird, dass ein Ersatzteil (z. B. ein Schmieröl) eines bestimmten Anbieters verwendet werden muss (anstatt festzulegen, dass Ersatzteile verwendet werden, die sein(e) Markenzeichen tragen)?

In der Regel nein. Eine solche Beschränkung würde wahrscheinlich einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen. Wie bei einer Ersatzteilbeschränkung, bei der die Gewährleistung von der Verwendung von Ersatzteilen mit Markenzeichen des Herstellers abhängig gemacht wird, würde eine Ersatzteilbeschränkung, in der gefordert (und nicht nur empfohlen) wird, Ersatzteile eines bestimmten Herstellers zu verwenden, wahrscheinlich zur Ausschaltung anderer Vertriebskanäle für Ersatzteile führen. Ein Kraftfahrzeughersteller kann sich aber durchaus rechtmäßig weigern, Gewährleistungspflichten nachzukommen, wenn die Situation, aus der die jeweilige Forderung erwachsen ist, in kausalem Zusammenhang mit dem Ausfall eines bestimmten Ersatzteils steht, das von einem anderen Anbieter stammt.

FAQ zur VO 461/2010

Sammlung häufig gestellter Fragen (freequently asked questions, FAQ) zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den KFZ-Sektor (VO 461/2010, „After-Sales-GVO“)

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Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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