Staatsverweigerer: Eigene Kennzeichentafeln - erlaubt ?

Samstag, 14. April 2017

KFZ-Kennzeichentafel-Fotolia_56345246_XSStaatsverweigerer verwenden teilweise eigene Zulassungsscheine und Kennzeichentafeln, mit denen nunmehr auch KFZ-Betriebe konfrontiert werden. Darf ein Betrieb die Kennzeichentafeln am KFZ anbringen? Macht er sich dabei allenfalls strafbar und muss er dieses Vorgehen seines Kunden vielleicht sogar zur Anzeige bringen?

Kennzeichentafeln und Zulassungsscheine bei Staatsverweigerern

In österreichischen KFZ-Betrieben wurden zuletzt Personen betreut, die in die Rubrik „Staatsverweigerer" einzuordnen sind, also die Republik Österreich, Ihre Organe und Gesetze ablehnen. Aus diesem Grund haben sie auch eigene Kennzeichentafeln und Zulassungsscheine für die von ihnen bei österreichischen KFZ-Betrieben gekauften Fahrzeuge produzieren lassen. Für ein Wiener Unternehmen stellte sich die Frage, ob er berechtigt ist, dieses Kennzeichen am KFZ zu montieren oder vielleicht sogar Anzeige erstatten muss.

Regeln für Kennzeichentafeln im KFG

Regeln für Kennzeichen finden sich in Österreich im Kraftfahrzeuggesetz (§§ 48 ff), das vorsieht, dass für jedes KFZ ein Kennzeichen zuzuweisen ist. Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde beginnen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist. Die nicht behördenbezogenen Teile können frei gewählt werden (Wunschkennzeichen). Die Kennzeichentafeln sind von der Behörde auszugeben. Sie sind öffentliche Urkunden. Zur Herstellung von Kennzeichentafeln ist eine Bewilligung des Verkehrsministers erforderlich.

Sanktion bei Verwendung eigener / verfälscher Kennzeichentafeln

Wenn nunmehr Personen selbst Kennzeichentafeln herstellen und auf Fahrzeugen anbringen, stellt dies einen Verstoß gegen das KFG dar. Es droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 5 000 Euro. Daneben ist auch gerichtliches Strafrecht zu prüfen. So ist die Herstellung einer falschen öffentlichen Urkunde, mit dem Vorsatz, sie im Rechtsverkehr zu gebrauchen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (§ 224 StGB). Zu bestrafen ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Damit ist allerdings jedem KFZ-Betrieb klar davon abzuraten, erkennbar verfälschte Kennzeichentafeln auf einem KFZ zu montieren.

Anzeigepflicht?

Fraglich ist, ob der KFZ-Betrieb auch von sich aus aktiv werden muss und Sachverhalte zur Anzeige bringen muss, in denen verfälschte Zulassungsscheine und Kennzeichentafeln verwendet werden. Ein möglicher Grund liegt in der Strafprozessordnung, die vorsieht, dass öffentliche Dienststellen zur Anzeige verpflichtet sind, wenn ihnen der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Werkstätten sind im Rahmen von § 57a KFG vom Landeshauptmann mit der wiederkehrenden Begutachtung beschäftigt. Man könnte auf die Idee kommen, dass sie daher als Quasi-Dienststelle zur Anzeige verpflichtet sind. Eine klare gesetzliche Regelung oder gerichtliche Entscheidung fehlt. Allerdings geht die herrschende Lehre davon aus, dass die Begutachtungsstelle nicht unter den Begriff öffentliche Dienststelle fällt und sie daher keine Anzeigepflicht trifft. Glück für den KFZ-Betrieb, käme er doch ansonsten in eine schwer zu lösende Kollision zwischen Kunden- und Staatsinteressen.

Bild: Fotolia.de, #56345246 | Urheber: Martin Haindl

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