Citroën Commerce ließ in der Ausgabe vom 30. März 2011 der Nürnberger Nachrichten eine Werbeanzeige veröffentlichen, die folgende Angaben enthielt: „z. B. Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1“, „Maximaler Preisvorteil: 6 170 [Euro]1“. Die hochgestellte „1“ verwies auf folgenden Text im unteren Bereich der Anzeige: „Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 [Euro]. Privatkundenangebot gültig für alle Citroën C 4 … bis Bestellung 10.04.2011 …“. Die Kosten der Überführung betrafen die Überführung vom Hersteller zum Händler. Der vom Kunden zu entrichtende Gesamtpreis einschließlich der Kosten der Überführung war nicht angegeben.
Prüfung der Vollständigkeit der Preisangabe für ein KFZ durch den EuGH
Mit dieser Anzeige beschäftigte sich nachfolgend der Europäische Gerichtshof. Er prüfte sie nach Maßgabe von Art. 3 der Preisangabenrichtlinie (98/6/EG; va Art 1 sowie 2 lit a) und kam zum Schluss, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist.
Überführungskosten zum Händler von Transportkosten an Endkunden zu unterscheiden
In der Begründung führte das europäische Höchstgericht aus, dass
diese für den Verbraucher obligatorischen Überführungskosten von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden können.
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