Fiat DOBLO Cargo: Fehlende Spursicherheit als Mangel

Donnerstag, 05. April 2017

Fiat-Doblo-Cargo-2Ein Neuwagenkäufer darf Spursicherheit ohne das Auftreten deutlich spürbarer Seitenkräfte im Fall plötzlicher erheblicher Beschleunigung erwarten. Reagiert ein Fahrzeug derartig, entspricht es nicht den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften und ist mangelhaft. Das Vorliegen eines Serienfehlers ändert daran nichts (OGH 4 Ob 198/15v, 30.03.2016).

Der Kläger kaufte am 11. 7. 2013 einen neuen Fiat DOBLO Cargo 2, 135 PS, um EUR 19.340,00. Nach einigen Fahrten bemerkte er erhöhte Seitenkräfte als er plötzlich stark beschleunigte oder vom Gas ging. Bei normalen Fahrbedingungen sowie angepasster Fahrweise trat der Mangel nicht auf. Bei plötzlicher erheblicher Beschleunigung war ein Ziehen zur linken Fahrbahnseite spürbar. Bei plötzlicher Beendigung der Beschleunigungsphase war ein Ausweichen zur rechten Seite spürbar. Bei korrekter Lenkradhaltung mit beiden Händen war dies problemlos korrigierbar. Das Fahrverhalten ist eine Bauarteigenschaft von Fahrzeugen dieses Typs. Ohne konstruktive Veränderung kann es nicht geändert werden. Der Kläger fuhr bis Klagseinbringung 2.722 Kilometer.

Klage: Wandlung wegen unbehebbarem grobem Mangel

Der Käufer klagte das Autohaus und begehrte Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines unbehebbaren groben Mangels und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Abgeltung für den Wertverlust von EUR 354,00. Der Oberste Gerichtshof folgte seiner Argumentation und führte aus, dass ein Neuwagenkäufer Spursicherheit ohne das Auftreten deutlich spürbarer Seitenkräfte im Fall plötzlicher erheblicher Beschleunigung erwarten darf. Das Fahrzeug entspricht daher nicht den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften und ist somit mangelhaft. Das Vorliegen eines Serienfehlers ändert daran nichts.

Unwesentlicher die Wandlung ausschließender Mangel: Wann liegt er vor?

Im Zuge der Entscheidung beschäftigte sich der OGH mit der Frage des unwesentlichen Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB. Liegt ein solcher vor, ist Wandlung ausgeschlossen. Für die entsprechende Prüfung sind der konkrete Vertrag und die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bis wurden schon folgenden Mängel als nicht geringfügig erachtet:

  • Spurverziehen bei ständig erforderlichen Lenkkorrekturen und Vibrationen des Armaturenbretts und Fahrsicherheitsbeeinträchtigung (7 Ob 194/05p)
  • außerhalb des normalen Ausmaßes liegende, vertikale Stoßbewegungen samt Fahrsicherheitsbeeinträchtigung (1 Ob 106/13i)
  • Flackern des Scheinwerferlichts, Hartwerden der hydropneumatischen Federung; Fahrzeug unzuverlässig und gefährlich (2 Ob 95/06v).

Ein Vibrieren und Raunzgeräusche des Schalthebels eines Neuwagens (1 Ob 14/05y) wurde mangels Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als geringfügiger Mangel beurteilt.

Wandlung berechtigt: Verkehrssicherheit beeinträchtigt

Im gegenständlichen Fall ist eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gegeben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein vorschriftsmäßig fahrender Lenker situationsbedingt (zB Notbremsung oder maximale Beschleunigung) nicht beide Hände am Lenkrad hat und durch das Spurabweichen des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall erleidet. Zudem können Dritte, die das Fahrzeug benützen, und den Mangel nicht kennen, vom abweichenden Fahrverhalten überrascht werden. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit wiegt schwerer als finanzielle Interessen, sodass die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausschlägt und der Wandlungsanspruch zu Recht besteht.

Foto: Fiat Doblo Cargo 2, M 93, wikipedia.de