Die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb regelt nur die Voraussetzungen, unter denen Vertriebsvereinbarungen des Kraftfahrzeugsektors gruppenweise gemäß Art. 81 Abs. 3 EG von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt sind. Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeugherstellers lassen sich aus ihr nicht herleiten.
Die Klägerin war bis zum 30. Juni 2002 als Vertragswerkstatt und – mit dem Status einer Handelsvertreterin im Nebenberuf - als Vermittlerin von Neuwagengeschäften (Mercedes Benz) der beklagten Kraftfahrzeugherstellerin tätig. Das Vertragsverhältnis, dem ein von der Beklagten verwendeter Mustervertrag "Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommen" (Anlage B zur Klageschrift, künftig nur: Anlage B) zugrunde lag, endete aufgrund einer von der Beklagten im Mai 2000 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Die Beklagte beabsichtigte, für ihr Vertragswerkstättensystem zum 1. Oktober 2003 nach den Vorgaben der am 1. Oktober 2002 in Kraft tretenden neuen KFZ-GVO 1400/2002 ein qualitativ-selektives System nach dem Vertragsmuster "Kundendienst- und Teilevertriebsvertrag für Mercedes-Benz Pkw" (Anlage A zur Klageschrift, künftig nur: Anlage A) einzuführen. Zu diesem Zweck entwickelte sie sogenannte Standards für die qualitative Selektion (Anlage C zur Klageschrift, künftig nur: Anlage C), die ab 1. Oktober 2003 - dem Ablauf der Übergangsfrist für die Anpassung bestehender Verträge an die VO Nr. 1400/2002 - einheitlich für alle Daimler-Benz-Vertragswerkstätten gelten sollten.
Den Vertragswerkstätten, deren Vertragsverhältnis sie nicht gekündigt hatte, bot die Beklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 neue Verträge nach dem Muster der Anlage A unter Zugrundelegung der Standards nach Anlage C an. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die bestehenden Verträge nach dem Muster der Anlage B fortbestehen, die nach Auffassung der Beklagten durch die frühere KFZ-GVO 1475/95 vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt waren und demzufolge gemäß Art. 10 der VO Nr. 1400/2002 in den Genuß der einjährigen Übergangsfrist kamen.
Die Klägerin forderte die Beklagte vor dem 1. Oktober 2002 mehrfach auf, mit ihr zum 1. Oktober 2002 einen Werkstättenvertrag nach dem Muster der Anlage A abzuschließen, dem bis zum 30. September 2003 die Standards des alten Werkstättenvertrages nach dem Muster der Anlage B und ab 1. Oktober 2003 die in der Anlage C formulierten Standards zugrunde liegen sollten. Die Beklagte lehnte dies ab und stellte der Klägerin lediglich den Abschluß eines neuen Vertrages ab 1. Oktober 2003 in Aussicht, sofern die Klägerin die dafür geltenden Selektionskriterien erfülle.
Die Klägerin erhob daraufhin im November 2002 Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluß eines Vertrages des vorbezeichneten Inhalts sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Schaden, der ihr, der Klägerin, daraus entstehe, daß diese Willenserklärung nicht bereits zum 1. Oktober 2002 abgegeben worden sei. Am 8. Mai 2003 bot die Beklagte der Klägerin nach Durchführung eines Auditierungsverfahrens den Abschluß eines Servicevertrages an. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Leistungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat die Klägerin hinsichtlich des Schadens weiterverfolgt, der ihr daraus entstanden sei, daß die Beklagte die mit der Leistungsklage ursprünglich begehrte Willenserklärung nicht zum 1. Oktober 2002, sondern erst zum 8. Mai 2003 abgegeben habe.
Der BGH hat dazu im Leitsatz festgehalten, dass die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb nur die Voraussetzungen regelt, unter denen Vertriebsvereinbarungen des Kraftfahrzeugsektors gruppenweise gemäß Art. 81 Abs. 3 EG von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt sind. Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeugherstellers lassen sich aus ihr nicht herleiten. (BGH, 28.06.05, KZR 26/04)