Kürzt Kündigung Köpfe

Mittwoch, 27. November 2018

(Auszug aus AutoInformation Nr. 2446, 16.11.2019)

Kuerzt-Kuendigung-Koepfe-AutoInformation-Nr-2446-1

Importeure dürfen Händlerverträge unter Einhaltung einer 2-Jahres-Frist kündigen. Nach der alten GVO mussten Kündigungen ausführlich, objektiv und transparent begründet werden. Grund: Verhinderung von Kündigungen aus verpönten Motiven. Hinter unterdurchschnittlichen Vertragspartnern kräht meist kein Hahn.

Was aber, wenn ein Gekündigter im österreichischen Spitzenfeld liegt, in seinem Verantwortungsgebiet doppelt so stark ist wie der Österreichschnitt und auf rund 50 Jahre Markenaufbau zurückblickt? Kündigungen dieser Art müssen damit einer anderen ratio folgen, die mehr dem Blick auf den Gekündigten geschuldet ist.

Das Bild wird klarer, wenn man weiss, dass der Gekündigte in mehrfacher Funktion als Interessenvertreter Händler und Werkstätten mit Rat und Tat unterstützt. Bei allem Verständnis für Importeure bleibt ein schaler Nachgeschmack und es stellt sich die Frage, ob man ein Exempel statuieren wollte.

Der Automobilhandel ist mehr denn je von einem Ungleichgewicht zwischen dem marktbeherrschenden Importeur und dem KFZ-Betrieb geprägt. Verhandlungsspielraum besteht nur in minimalen Bereichen. Ziele und Margen sind in der Regel nicht verhandelbar. Der aktuelle Fall betrifft de facto die gesamte Branche, die überlegen sollte, ob es nicht an der Zeit ist, auf Ebene der Händlerverbände neue Strukturen zu schaffen, die es der Händlern ermöglichen, Importeuren auf Augenhöhe entgegenzutreten.

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Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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