Der EuGH hat sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu Art. 3 Abs. 6 der KFZ-GVO 1400/2002 mit einer in einem Händlervertrag enthaltenen ausdrücklichen Kündigungsklausel auseinandergesetzt. Vorlegendes Gericht war Rechtbank van Koophandel Brüssel. Die Parteien des nationalen Ausgangsverfahrens waren die City Motors Groep NV als Kläger und Citroën Belux NV als Beklagter.
Das Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung von Artikel 3 Absatz 6 der KFZ-GVO 1400/2002 und ein Verbot der Aufnahme einer ausdrücklichen Auflösungsklausel in eine Konzessionsvereinbarung für Kraftfahrzeuge, der die Freistellung zugute kommen soll.
Nach Ansicht des EuGH ist Art. 3 Abs. 6 der KFZ-GVO 1400/2002 dahin auszulegen, dass die in Art. 2 Abs. 1 der KFZ-GVO vorgesehene Gruppenfreistellung nicht allein deshalb nicht für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Vereinbarung gilt, weil diese Vereinbarung eine ausdrückliche Kündigungsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige vorsieht, nach der eine solche Vereinbarung vom Lieferanten von Rechts wegen und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann, wenn der Händler eine der in dieser Klausel genannten vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. (EuGH 18.01.2007, C-421/05)