Einem Chiptuning-Unternehmen wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Mazda-Logo im Zusammenhang mit dem Anbieten, Verkaufen und Vertreiben von Optimierungs-/ Chiptuning-Teilen zu verwenden. Das Mehrbegehren, dem Tuner darüber hinaus zu verbieten, das Madza-Logo auch im Zusammenhang mit dem Anbieten, Verkaufen und Vertreiben von Auto-Ersatzteilen zu nutzen, sowie die Bezeichnung Mazda oder verwechselbar ähnliche Bezeichnungen im Zusammenhang mit dem Anbieten, Verkaufen und Vertreiben von Optimierungs-/Chiptuning-Teilen und von Auto-Ersatzteilen zu nutzen, wurde hingegen abgewiesen (OGH 17 Ob 28/08d, 16.12.2008)
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin ist österreichische Generalimporteurin von Fahrzeugen der Marke Mazda. Ihre Muttergesellschaft ist Inhaberin der zu AT 219630 registrierten Bildmarke (Mazda-Logo).
Die Beklagte bietet Chiptuning für Kraftfahrzeuge an. Dabei wird durch den Einbau von Mikroprozessoren (Chips) in Motorsteuergeräte eine höhere Motorleistung erreicht. Die dafür anfallenden Kosten sind geringer als die Mehrkosten für die Anschaffung eines Originalfahrzeugs mit von vornherein höherer Motorleistung. Allerdings führt das Chiptuning zu einem höheren Verschleiß des Motors und der damit im Kraftschluss stehenden Fahrzeugteile.
Die Beklagte nennt auf ihrer Website die Automarken, für die sie ihre Leistungen anbietet. Dabei zeigt sie auch deren Wortbild- und Bildmarken. Insbesondere nennt sie die Bezeichnung Mazda und stellt das durch die Bildmarke geschützte Mazda-Logo dar. Sie weist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien darauf hin, dass das Tuning zu einer verkürzten Lebensdauer des Motors führt. Den Eindruck, in einer vertraglichen Beziehung mit der Klägerin zu stehen, erweckt sie nicht.
Aus der Begründung:
Zeigt ein Unternehmer die bekannte Marke eines Dritten in unveränderter Form im Zusammenhang mit eigenen Waren oder Dienstleistungen, so partizipiert er objektiv an der Wertschätzung, die das Publikum dieser Marke entgegenbringt. Die damit begründete Vermutung der unlauteren Rufausnutzung kann er zwar mit dem Nachweis entkräften, dass das Verwenden der Marke erforderlich ist, um die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen darzulegen. Das gilt jedoch auch hier nur dann, wenn diese Nutzung praktisch das einzige Mittel ist, um diesen Zweck zu erfüllen. Das wird bei Bild- oder Wortbildmarken regelmäßig nicht zutreffen, wenn das Publikum die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen auch unter einem Markennamen - sei es eine Wortmarke oder der Wortbestandteil einer Wortbildmarke - kennt. In solchen Fällen kommt es auf die weitere Frage, ob der Nutzer den Eindruck einer geschäftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber erweckt, nicht an; die Nutzung der Marke ist auch unabhängig davon unzulässig.
Im vorliegenden Fall kann die Beklagte die Bestimmung ihrer Waren (Mikrochips) und Dienstleistungen (Tuning) schon allein dadurch angeben, dass sie die Marken- und Typenbezeichnungen jener Fahrzeuge nennt, für die sie ihre Leistungen erbringt. Das zusätzliche Zeigen von Bild- oder Wortbildmarken (Mazda-Logo) ist zur Information des Publikums nicht erforderlich.
Die mit der Verwendung einer bekannten Marke objektiv verbundene Rufausnutzung kann zwar im Einzelfall durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen anzugeben. Die Nutzung einer Bild- oder Wortbildmarke ist in diesem Zusammenhang aber im Regelfall nicht erforderlich und daher unzulässig, wenn das Publikum die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers auch unter einer Wortmarke oder unter dem Wortbestandteil einer Wortbildmarke kennt.